Die beliebte Schauspielerin Inge Meysel, 93, leidet seit einem Jahr an Demenz-Erscheinungen: “Eine Besserung ist nicht zu erwarten„. Bei einem schweren Sturz hat die 93-jährige Schauspielerin Inge Meysel am Mittwochnachmittag einen komplizierten Oberschenkel Trümmerbruch erlitten. Bei einer Notfalloperation wurde der Bruch mit einem Hüftgelenksmarknagel stabilisiert, wie das Allgemeine Krankenhaus Harburg am Freitag erklärte. Bis Donnerstag lag sie auf der Intensivstation. Mittlerweile kann sie wieder gehen. Nach Angaben der Ärzte zeigt Inge Meysel seit einem Jahr Demenz-Erscheinungen. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, hieß es.
(1)Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheits-sorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den zu vertretenden Ehegatten
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der dort genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen1 und 2 bestehen nicht, wenn
(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
(5) Das Vertretungsrecht nach Absatz1 darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die dort bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.(6)§1821 Absatz2 bis 4, §1827 Absatz1 bis 3, §1828 Absatz1 und 2, §1829 Absatz1 bis 4 sowie §1831 Absatz4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.
Gesamtanzahl der
betroffenen
Personen
7,8 Mill./9,4 %
körperlich
schwerbehinderte
Personen
59 %
geistig/seelisch
schwerbehinderte
Personen
13 %
§ 1817 BGB
mehrere Betreuer, Verhinderungsbetreuer,
Ergänzungsbetreuer sind möglich
(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und
Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.
(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.
Vorsorgevollmacht muss mindestens enthalten:
Vorsorgevollmacht muss schriftlich abgefasst sein.
Gericht kann Kontrollbetreuer festlegen (Bevollmächtigter kann Aufgabe nicht mehr umsetzen oder erfüllt Aufgabe nicht im Sinne der Vollmacht)
Der Einwilligungsvorbehalt des Gerichtes hat das Ziel den Betreuten und Betreuer zu schützen, er gilt für:
Der Einwilligungsvorbehalt des Gerichtes hat das Ziel den Betreuten und Betreuer zu schützen, er gilt für:
Anzeige gegenüber dem Betreuungsgericht
Anrufung bei Streitigkeiten
Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das
Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
vorbetreuerischer Zustand, jemands muss so auffällig sein , dass Schutz von außen nötig wird
(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
1. persönliche Situation des Betreuten,
2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit
(1)Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,
= der genaue und engumrissene Handlungsauftrag des Betreuungsgerichtes an den Betreuer
Fixieren der Pflegebedürftigen durch mechanische Vorrichtungen:
Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer
(1) Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.
(2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflicht-widrigkeit aufzuklären.
(3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner An-ordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld an-halten. Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.
§ 1870
Ende der Betreuung nur durch Gerichtsbeschluss
Enthält Regelungen zur finanziellen Abrechnung der Betreuung
aus dem Mündelgeld (Vermögen des Betreuten oder der
Staatskasse) und der Rechnungsprüfung.