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Geschützt: Alltagsbegleiter Aufbaukurs n. § 53 SGB XI

B3 Grundlagen des Betreuungsrechtes

Betreuungsrecht/Vormundschaft/Regentschaft
  • Ein Regent ist ein ungekröntes Staatsoberhaupt einer Monarchie in Stellvertretung
    eines legitimen Monarchen.

  • Er übernimmt zumeist das Amt eines Regierungsverwesers.

  • Gründe der Regentschaft kann die Minderjährigkeit des Monarchen oder Thronfolgers sein, schwere Krankheit (insbesondere Geisteskrankheit) des Monarchen oder dessen Gefangenschaft. (bspw. Luitpold von
    Bayern, 1886-1912, für Ludwig II. und Otto (Prinzregentenzeit)

  • Unter Vormundschaft versteht man die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person (das so genannte Mündel, veraltet auch Vogtkind), der die
    Geschäftsfähigkeit fehlt, sowie für deren Vermögen und andere Bereiche.

Inge Meysel Sorge um "Mutter der Nation"

Die beliebte Schauspielerin Inge Meysel, 93, leidet seit einem Jahr an Demenz-Erscheinungen: “Eine Besserung ist nicht zu erwarten„. Bei einem schweren Sturz hat die 93-jährige Schauspielerin Inge Meysel am Mittwochnachmittag einen komplizierten Oberschenkel Trümmerbruch erlitten. Bei einer Notfalloperation wurde der Bruch mit einem Hüftgelenksmarknagel stabilisiert, wie das Allgemeine Krankenhaus Harburg am Freitag erklärte. Bis Donnerstag lag sie auf der Intensivstation. Mittlerweile kann sie wieder gehen. Nach Angaben der Ärzte zeigt Inge Meysel seit einem Jahr Demenz-Erscheinungen. Eine Besserung sei nicht zu erwarten, hieß es.

Grundgesetz der BRD
Artikel 1:
  • Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt

Artikel 2:
  • Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben

Artikel 3:
  • Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote

Artikel 4:
  • Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit

Artikel 5:
  • Meinungsfreiheit

Artikel 6:
  • Ehe und Familie; nichteheliche Kinder

Artikel 10:
  • Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Artikel 11:
  • Freizügigkeit

Artikel 13:
  • Unverletzlichkeit der Wohnung

Artikel 14:
  • Eigentum; Erbrecht; Enteignung

Darstellung von Wirkungen unterschiedlichster Rechtswege (BGB)
Übersicht der wichtigsten gesetzlichen Grundlagen für die Führung von Betreuungen

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Gesetz zur Reform des Vormundschaftsund Betreuungsrechtes
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Betreuungsbehördengesetz
  • Zuständigkeiten und Aufgaben von Betreuungsbehörden (Suche von Betreuern mit Qualifikation, Zuarbeiten Betreuungsgericht

Betreuungsorganisationsgesetz
  • klärt die Organisation von rechtlichen Betreuungen in Deutschland

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  • Zuständigkeiten von Gerichten, Regelungen zu Verfahren in Betreuungssachen,
    Verfahrenspfleger

§ 1358 BGB Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge

(1)Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheits-sorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den zu vertretenden Ehegatten

  1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche      Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,

  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,

  3. über Maßnahmen nach §1831 Absatz4 zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und

  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder

    Zahlung an diese zu verlangen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der dort genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die entsprechenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.

(3) Die Berechtigungen nach den Absätzen1 und 2 bestehen nicht, wenn

  1. die Ehegatten getrennt leben,

  2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte                                                                                                                  a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz1 genannten Angelegenheiten ablehnt oder                                                                                                                                              b) jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,

  3. für den zu vertretenden Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz1 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder

  4. mehr als drei Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz4 Satz1 Nummer1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat

  1. dasVorliegen der Voraussetzungen nach Absatz1 und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,

  2. dem vertretenden Ehegatten diese Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über die Voraussetzungen nach Absatz1 und Ausschlussgründe nach Absatz3 vorzulegen und                                                                                                                

  3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass               a) das Ehegattenvertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und                                                    b) kein Ausschlussgrund für das Vertretungsrecht vorliegt. Das Dokument ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung der Vertretungsberechtigung auszuhändigen. 

  4. mehr als drei Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz4 Satz1 Nummer1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

(5) Das Vertretungsrecht nach Absatz1 darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die dort bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.(6)§1821 Absatz2 bis 4, §1827 Absatz1 bis 3, §1828 Absatz1 und 2, §1829 Absatz1 bis 4 sowie §1831 Absatz4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.

Das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
Allgemeine Vorschriften:
  • örtliche und sachliche Zuständigkeiten, Fachkräfte, Datenschutz

Aufgaben der örtlichen Behörden:
  •  Informations- und Beratungspflichten, Förderungsaufgaben, öffentliche Beglaubigungen, Mitteilung an Betreuungsgerichte und Stammbehörden, Mitteilung an Betreuungsvereine, Aufgaben im gerichtlichen Betreuungsverfahren, Betreuer- vorschlag, weiteres

Anerkannte Betreuungsvereine:
  • Anerkennung, Aufgaben kraft Gesetz, Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung, finanzielle Ausstattung, Datenschutz

Rechtlicher Betreuer:
  • Begriffsbestimmung, Datenschutz

Ehrenamtlicher Betreuer:
  • Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit, Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung

Berufliche Betreuer:
  • Registrierungsvoraussetzung, Registrierungsverfahren, Verordnungsermächtigung, Mitteilungs- und Nachweispflichten, Umgang mit Daten, Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung, Wechsel des Sitzes, Wohnsitzes, Fortbildungen, Leistungen an Berufsbetreuer

Rahmenbedingungen für eine Betreuung
Nach § 1814 BGB kann auf Antrag oder von Amtswegen ein
Betreuer bestellt werden, wenn ein Volljähriger:
  • aufgrund psychischer Krankheit

  • einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

  • Bestellung auf Antrag oder von Amtswegen

nicht notwendig ist eine Betreuung dort,:
  • wo andere Möglichkeiten der Vollmachtserteilung ausreichen, z.B. der Hilfe von Freunden, Verwandten, caritativer Einrichtungen der freien Wohlfahrt oder Hilfen der öffentlichen Hand

  • wenn der Betreute dies ablehnt

Demografische Übersicht über die Altenentwicklung
Statistisches Bundesamt Wiesbaden
Behinderte Menschen

Gesamtanzahl der
betroffenen
Personen
7,8 Mill./9,4 %

körperlich
schwerbehinderte
Personen
59 %

geistig/seelisch
schwerbehinderte
Personen
13 %

  • unterschiedlichste Schädigungsmerkmale wie Verlust/Teilverlust von Gliedmaßen, auch Suchtabhängigkeit, hirnorganische Anfälle, Psychosen, schwere Entwicklungs-störungen

  • Besonderheit bei körperlicher Schwerbehinderung (sind oft selbst in der Lage, Aufgaben im gesellschaftlichen Umfeld zu erfüllen und Ausmaß der eigenen Entscheidungen zu erkennen)

Definition des Betreuers nach § 1816 BGB
  • Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierfür im erforderlichen Umfang zu betreuen.

  • Aufgabe des Betreuers ist Verwaltung (Ordnen und Regeln) der Angelegenheiten des Betreuten.

  • Gute Voraussetzungen dafür sind solche Berufsbilder wie Verwaltungsfachkräfte/ Betreuer von Sozialberufen/Vertreter der rechtlichen Zunft.

  • Betreuungsverfügungen sind vom Gericht zu berücksichtigen (Familie, Interessenkonflikte)

  • Aufgaben werden ordnungsgemäß im Aufgabenkreis des Betreuungsgerichtes erfüllt.

  • Der Betreuer muss aus seiner Person heraus fähig sein, diese Aufgabe zu erfüllen (Arbeitsbelastung, Zeit, emotionale Belastungen).

  • Dritte sollen nur Betreuer werden wenn Sie nach § 14 Betreuungsorganisations-gesetz geeignet sind und eine Vereinbarung mit der Betreuungsbehörde geschlossen haben oder in einem Betreuungsverein tätig sind.

  • Stehen keine anderen Betreuer zur Verfügung sind Berufsbetreuer nach § 19 Betreuungsorganisationsgesetz möglich

  • Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.

§ 1817 BGB
mehrere Betreuer, Verhinderungsbetreuer,
Ergänzungsbetreuer sind möglich

Übernahmepflicht, weitere Bestimmungen § 1819 BGB
  • Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

  • Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden,wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

  • Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer)

Aufgaben, Pflichten des Betreuers nach § 1815, 1821 BGB
  • Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

  • Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

  • Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

  • Betreuer hat aktivierend zu betreuen, damit der Betreute befähigt wird selbständig zu handeln

  • Ziel ist eine soweit als möglich selbständige selbstbestimmte Lebensführung

  • Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.

  • Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu
    beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.

  • Auskunftserteilung an nahestehende Angehörige nach § 1822 BGB

Betreuer handelt nur in den ihm zugewiesenen
Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich:
  1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach §1831 Absatz1,

  2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des §1831 Absatz4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält,

  3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland,

  4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,

  5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation,

  6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.

  7. Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie

  8. zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts-und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer

Einschränkungen der Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1824 BGB

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:

  1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
    2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
    3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.

Einschränkungen der Vertretungsmacht des Betreuers nach § 1824 BGB

(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und
Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.

(2) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsgespräch.

Besonderheiten - § 1818 BGB
  • Vorrang Betreuungsverein, dieser übergibt Betreuung an Personen im Verein

  • Ist dies nicht möglich übernimmt die Betreuungsbehörde

  •  Die Entscheidung über eine Sterilisation darf nicht durch einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde getroffen werden (Entscheidungsvorbehalt des Gerichtes)

Vorsorgevollmacht, Kontrollbetreuer - § 1820 BGB

Vorsorgevollmacht muss mindestens enthalten:

  • Regelungen zu ärztlichen Maßnahmen (Gesundheitssorge),

  • auch ärztliche Zwangsmaßnahmen

  • Regelungen zu Unterbringungen

Vorsorgevollmacht muss schriftlich abgefasst sein.

Gericht kann Kontrollbetreuer festlegen (Bevollmächtigter kann Aufgabe nicht mehr umsetzen oder erfüllt Aufgabe nicht im Sinne der Vollmacht)

Arten von Betreuern
Das Betreuungsgericht
Der Einwilligungsvorbehalt § 1825 BGB

Der Einwilligungsvorbehalt des Gerichtes hat das Ziel den Betreuten und Betreuer zu schützen, er gilt für:

  • auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind,

  • auf Verfügungen von Todes wegen,

  • auf die Anfechtung eines Erbvertrags,

  • auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und

  • auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.

  • § 1829 BGB – bei Untersuchungen und OP die mit dem Tod einhergehen können

Der Einwilligungsvorbehalt des Gerichtes hat das Ziel den Betreuten und Betreuer zu schützen, er gilt für:

  • § 1830 BGB – Sterilisation

  • § 1831 BGB – Unterbringung (FEM)

  • § 1832 BGB – Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

  •  § 1833 BGB – Aufgabe des Wohnraums

  • § 1854 BGB – Genehmigung sonstiger Rechtsgeschäfte

Anzeige gegenüber dem Betreuungsgericht

  • §§ 1835 BGB ff – Einreichung des Vermögensverzeichnisses,
    Girokonten etc.

Anrufung bei Streitigkeiten

Einstweilige Maßnahmen des Betreuungsgerichtes § 1867 BGB

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das
Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

unsere Bezeichnung:

vorbetreuerischer Zustand, jemands muss so auffällig sein , dass Schutz von außen nötig wird

Berichte über den Betreuten an das Gericht § 1863 BGB

(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:

1. persönliche Situation des Betreuten,

2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen,    insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und

3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit

Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers § 1864 BGB

(1)Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.

(2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände,

  1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen,

  2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen,

  3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern,

  4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern,

  5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern, und

  6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.

Kommunikationsmodell der Betreuung
Zusammenfassende Darstellung des allgemeinen Ablaufs des Betreuungsverfahrens
Aufgaben-/Wirkungskreis in der Führung einer Betreuung

= der genaue und engumrissene Handlungsauftrag des Betreuungsgerichtes an den Betreuer

  • Vielzahl kleiner Aufgabenkreise

  •  je nach Handlungsauftrag sehr speziell

  • können rechtlich kompliziert sein

Der Betreuerausweis/ Der Beschluss des Betreuungsgerichtes
Aufgaben- und Wirkungskreise sind:
  • Abstände zwischen Unterüberschriften sind immer 30.

  • § 1827/1828 BGB  Patientenverfügung

  • § 1829 BGB Einwilligung in ärztliche Maßnahmen

  • § 1830 BGB Sterilisation

Freiheitsentziehende Maßnahmen
Qualitätsprüfrichtlinie/HeimG, § 1831 BGB (FEM)

Fixieren der Pflegebedürftigen durch mechanische Vorrichtungen:

  • Anbringen von Bettgittern

  • Anlegen von Sitz-, Leib- oder Bauchgurten

  • Anlegen von Schutzdecken, Betttüchern oder Schlafsäcken

  • Befestigung von Therapie-/Stecktischen am (Roll-) Stuhl

  • Anlegen von Sicherheitsgurten am (Roll-) Stuhl

  • Anlegen von Handfesseln, Fußfesseln oder Körperfesseln

  • Einsperren des Pflegebedürftigen

  • Verabreichung von sedierenden Medikamenten (Schlafmittel oder Psychopharmaka)

         – um Pflegebedürftigen an der Fortbewegung zu hindern

         – um die Pflege zu erleichtern

§§ 312 - 339 FamFG Verfahren in Unterbringungssachen

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

  • FEM, jedweder Form

  • Einer ärztlichen Zwangsmaßnahme,

  • auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1906a Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

  • freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (PsychKG)

Aufgaben- und Wirkungskreise sind:
  • § 1832 BGB Einwilligung in ärztliche Zwangsmaßnahmen

  • § 1833 BGB Aufgabe von Wohnraum des Betreuten

  • § 1834 BGB Bestimmung des Umgangs und des Aufenthalts des Betreuten

  • §§ 1835 – 1860 BGB Vermögenssorge, Rechtsgeschäfte (teilweise genehmigungspflichtig)

Die Aufsicht durch das Betreuungsgericht § 1862 BGB

(1) Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.

(2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflicht-widrigkeit aufzuklären.

(3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner An-ordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld an-halten. Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.

Die Entlassung des Betreuers § 1868 BGB
  • Eignung liegt nicht mehr vor, Betreuungen umzusetzen

  • Wichtiger Grund zur Entlassung liegt vor

  • Abrechnungen sind falsch

  • fehlender Kontakt zum Betreuten

  • fehlende oder zurück genommene Registrierung nach Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes

  • Entlassung Berufsbetreuer, Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer oder Betreuungsbehörde, wenn Betreuung ehrenamtlich erfolgen kann

  • Auf Verlangen des Betreuers (auch Verein, Behörde etc.)

  • Wechsel geeigneter Betreuer aufgrund des Wunsches des Betreuten

  • Tod des Betreuten (durch Wegfall des Rechtssubjektes)

§ 1870
Ende der Betreuung nur durch Gerichtsbeschluss

Die Entlassung des Betreuers §§ 1875 - 1881 BGB

Enthält Regelungen zur finanziellen Abrechnung der Betreuung
aus dem Mündelgeld (Vermögen des Betreuten oder der
Staatskasse) und der Rechnungsprüfung.

Alles verstanden?

Solltest Du noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, so kannst du dich gerne, auf folgenden Wegen bei uns melden.

 

telefonisch:

Kenbi Campus 0171/ 3140321 oder

Mail: campus@kenbi.de

 

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