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Geschützt: Alltagsbegleiter Aufbaukurs n. § 53 SGB XI

B5 Patientenrechtegesetz

§ 630a

Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag

  1. Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.

  2. Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein
    anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes verein-art ist.

§ 630b

Anwendbare Vorschriften

  • Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.

  • Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, sofern in diesem Untertitel nichts anderes bestimmt ist.

§ 630c

Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten

  1. Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammen-wirken.

  2. Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Strafoder Bußgeld-verfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.

  3. Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte,
    muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung
    in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben
    unberührt.
    (4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.

§ 630d

Einwilligung

  • Abstände zwischen Unterüberschriften sind immer 30.

§ 630e

Aufklärungspflichten

  • Abstände zwischen Unterüberschriften sind immer 30.

§ 630f

Dokumentation der Behandlung

  • Abstände zwischen Unterüberschriften sind immer 30.

§ 630g

Einsichtnahme in die Patientenakte

  • Abstände zwischen Unterüberschriften sind immer 30.

§ 630h

Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

  • Abstände zwischen Unterüberschriften sind immer 30.

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