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Alltagsbegleiter*in

Betreuungsrecht

Lernziele: Nach dieser Lektion...

…kennst Du die Bedeutung einer gesetzlichen Betreuung.

…kennst Du mögliche Aufgabengebiete einer gesetzlichen Betreuung.

Grundlagen des Betreuungsrechts
Definition
  • Das Betreuungsrecht dient dem Schutz und der Unterstützung erwachsener Personen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

Allgemeines
  • Das Gesetz bestimmt in § 1901 Abs. BGB, dass die rechtliche Betreuung alle erforderlichen Tätigkeiten erfasst, die notwendig sind, die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln.

  • Es sollen aber nur die Lebensbereiche betreffen, in denen tatsächliche Betreuung nötig ist. Es wird nicht automatisch eine alles umfassende Betreuung ausgesprochen

  • Diese unterschiedlichen Lebensbereiche werden innerhalb des Betreuungsrechts als Aufgabenkreise bezeichnet. 

  • Die Betreuer*in ist der durch Gerichtsbeschluss eingesetzte gesetzliche Vertreter*in der Betreuten

  • Sie muss bei Bedarf veranlassen, dass für die Betreute beispielsweise eine Pflegeperson/ Pflegedienst engagiert wird, dass er mit Nahrungsmitteln versorgt wird usw. Sie delegiert die entsprechend notwendigen Aufgaben, führt sie aber nicht selbst aus

  • Eine wichtige gesetzliche Bestimmung im Betreuungsrecht ist, dass die Betreuer*in dafür zu sorgen hat, dass zwischen ihr und der Betreuten ein persönliches Vertrauensverhältnis geschaffen wird. Die persönliche Betreuung ist einer der Grundsätze des Betreuungsrechts.

Die Betreuung kann sich auf folgende Bereiche erstrecken:
Was Du Dir merken solltest
  • Hat die Klient*in eine gesetzliche Betreuer*in für den entsprechenden Bereich (Gesundheit z.B.), muss auch mit diesem kommuniziert werden. Beispielsweise wenn sich der Zustand verschlechtert. Auch dann, wenn es direkte Angehörige gibt. 

  • Vorsicht auch bei Vertragsabschlüssen/ Leistungsänderungen/ Leistungsnachweisen usw. Es ist zu klären, ob die Klient*in Unterschrifts- und Einwilligungsfähig ist, oder nicht. 

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