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Alltagsbegleiter*in

Datenschutz – Teil 2

Lernziele: Nach dieser Lektion...

…kannst Du Situationen im Arbeitsalltag erkennen, in denen der Datenschutz verletzt wird.

…bist Du in der Lage einschätzen, unter welchen Umständen Sie Klientendaten verarbeiten dürfen.

…verstehst Du, weshalb nicht jeder uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Klientendaten haben darf.

…kannst Du beurteilen, unter welchen Umständen Sie Angehörigen Auskunft geben dürfen.

Arbeitssicherheit und Verantwortung

Durch die Einhaltung des Datenschutzrechts und der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten schützt Du nicht nur Daten, sondern auch die Persönlichkeitsrechte der Personen, die hinter diesen Daten stehen. In diesem Kurs sollst Du erfahren, wie schnell im Arbeitsalltag gegen das Datenschutzrecht und gegen die Persönlichkeitsrechte von Klienten und Klientinnen verstoßen werden kann und wie Du das verhindern kannst.

Datenschutz in Alltagssituationen
Datenschutzrecht und Verschwiegenheitspflicht ​

Wenn Du mit Deiner Bekannten über personenbezogene Daten sprechen würdest, wie z. B. über Deinen Klienten Peter, verletzt Du die Bestimmungen des Datenschutzes, da diese Daten schutzwürdig sind. Dasselbe gilt für Gespräche mit unbefugten Kollegen und Kolleginnen.

 

Rechtmäßige Verarbeitung von Klientendaten

Die Verarbeitung von persönlichen Daten von Klienten und Klientinnen beschreibt das 

  • Erfassen, 

  • Organisieren, 

  • Ordnen,

  • Speichern, 

  • Abfragen, 

  • Nutzen, 

  • Übermitteln, 

  • Verbreiten,

  • Löschen oder 

  • Vernichten von Daten

Voraussetzungen für die Datenverarbeitung

Du kannst Klientendaten unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten: 

 
  • Die informierte und freiwillige Einwilligung des Klienten bzw. der Klientin für einen oder mehrere bestimmte Zwecke liegt nach Möglichkeit schriftlich vor. 

  • Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich, zum Beispiel des Pflegevertrages oder für vorvertragliche Maßnahmen. 

  • Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, z. B. bei der Datenübermittlung an die Pflegekasse. 

  • Die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. 

  • Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle oder einer dritten Person erforderlich. 

(Nach Art. 6 (1) DSGVO) 

Einwilligung: informiert, freiwillig und aktiv

Eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten ist immer erforderlich, wenn keine andere Rechtsgrundlage die Verarbeitung erlaubt. Wenn Du die Einwilligung eines Klienten bzw. einer Klientin benötigst, solltest Du Dir diese schriftlich geben lassen (Art. 7 DSGVO). Im Zweifel musst Du die Einwilligung später nachweisen können, und das ist ohne schriftliche Erklärung schwer möglich.

 

informiert 

Der Klient bzw. die Klientin muss hinreichend über die inhaltliche Tragweite und die Folgen der Einwilligung aufgeklärt werden. Der Zweck der Verarbeitung muss genau beschrieben, die erforderliche Rechtsgrundlage sowie die Empfänger der Daten konkret benannt werden. Aufgrund der Einwilligung darfst Du Daten im eingewilligten Umfang verarbeiten und ggf. offenlegen. 

 

freiwillig und aktiv 

Einwilligungen müssen freiwillig erfolgen, und für die betroffene Person dürfen im Fall einer Nichteinwilligung keine Nachteile entstehen. Einwilligungen dürfen daher z. B. nicht an die Durchführung des Pflegeauftrags gekoppelt sein. Einwilligungen müssen zudem aktiv erfolgen. Das heißt, vorausgefüllte Formulare, bei denen bereits Felder angekreuzt sind und der Klient bzw. die Klientin nur noch unterschreibt, sind unzulässig.

Widerruf der Einwilligung

Genau so leicht wie die Erteilung der Einwilligung muss für der Klient bzw. die Klientin der Widerruf dieser Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft möglich sein. Auf dieses Widerrufsrecht muss der Klient bzw. die Klientin bei Erteilen der Einwilligung ausdrücklich hingewiesen werden.

 

Einwilligungen können auch Bestandteile anderer Dokumente, wie z. B. Wunddokumentationsbögen sein, auf denen auch die Einwilligung zur weiteren Nutzung der Wundbilder für Lehrzwecke gegeben wird. Diese muss aber deutlich als eigenständiger Punkt gekennzeichnet sein und darf nicht nur im Kleingedruckten auftauchen.

Auskunftspflicht gegenüber dem MDK

In bestimmten, gesetzlich definierten Fällen können die Pflegekassen eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einholen. Wenn der MDK eine Prüfung durchführt, musst Du Auskünfte erteilen und erforderliche Dokumente zur Verfügung stellen. Aber nur, wenn die Einwilligung der betroffenen Klienten und oder Klientinnen vorliegt.  

 

Bei Feststellungen der Pflegebedürftigkeit etwa liegt ein Leistungsantrag vor, für dessen Bearbeitung eine Mitwirkungspflicht der Versicherten existiert. Bei klientenbezogenen Qualitätsprüfungen muss eine schriftliche Einwilligung zur Einsicht in die Pflegedokumentation und/oder zur Inaugenscheinnahme eingeholt werden. Klienten und Klientinnen haben grundsätzlich das Recht, die Einwilligung zu verweigern. Hieraus dürfen ihnen keine Nachteile entstehen.

Auskunftspflicht gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft

Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch gegenüber staatlichen Organen. Falls es zu einer Situation kommt, in der Du von der Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgefordert werden, Geheimnisse zu offenbaren, verweise an Deine Pflegedienstleitung oder Deine/n zuständige/n Vorgesetzte/n. Gebe nicht eigenständig Auskunft.

Der rechtfertigende Notstand gemäß § 34 StGB

Dieser Paragraph kommt dann zum Tragen, wenn ein Klientengeheimnis offenbart werden muss, um ein höherwertiges Rechtsgut zu schützen. 

 

Ein Beispiel hierfür wäre eine Nadelstichverletzung einer oder eines Beschäftigten durch eine Nadel, mit der zuvor ein oder eine nicht einwilligungsfähiger Klient bzw. nicht einwilligungsfähige Klientin gestochen wurde. In diesem Fall könnte ohne Einwilligung des Klienten bzw. der Klientin auf die Dokumentation zurückgegriffen werden, um die Gesundheit der Person zu schützen. 

 

Ein weiteres Beispiel wäre, wenn Du dem Notarzt bzw. der Notärztin Auskünfte über den Gesundheitszustand einer akut erkrankten Person geben. Die Gesundheit von Pflegebedürftigen steht hier über dem Schutz ihrer Daten.

Du darfst also Geheimnisse offenbaren und Daten weiterleiten, wenn die schriftliche Einwilligung der Klienten bzw. Klientinnen vorliegt. Außerdem bist Du in Fällen des rechtfertigenden Notstands von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, sofern Du damit ein höherwertiges Rechtsgut schützen können, wie z. B. das Leben anderer Menschen.

Quellennachweise DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

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