ES1: Standardkriterium 4

Standardkriterium 4

  • Die Pflegefachkraft verfügt über Fähigkeiten sowie über Informations- und Schulungsmaterial zur Anleitung und Beratung des Patienten/Bewohners und seiner Angehörigen zur Förderung der Bewegung des Patienten/Bewohners, zur Hautbeobachtung, zu druckentlastenden Maßnahmen und zum Umgang mit druckverteilenden Hilfsmitteln.

  • Die Pflegefachkraft erläutert die Dekubitusgefährdung und die Notwendigkeit von prophylaktischen Maßnahmen und deren Evaluation und plant diese individuell mit dem Patienten/Bewohner und seinen Angehörigen.

  • Der Patient/Bewohner und seine Angehörigen kennen die Ursachen der Dekubitusgefährdung sowie die geplanten Maßnahmen und wirken auf der Basis ihrer Möglichkeiten an deren Umsetzung mit.

Implementierung
  • Die Umsetzung dieses Standardkriteriums beinhaltet die Zusammenarbeit von Patient, Angehörigen und Pflegefachkraft. Die Pflegefachkraft benötigt hierfür entsprechende Fach und Beratungskompetenz. 

      • Merke: Die Kompetenz zur Anleitung und Beratung des Patienten/Betroffenen und seiner Angehörigen muss sich immer an der Motivation, an physischen und kognitiven Fähigkeiten und an der aktuellen Situation orientieren, um eine effektive Förderung der Eigenbewegung und eine Druckverteilung zu erreichen.

  • Probleme zeigen sich bei diesem Standardkriterium immer dann, wenn der Patient oder seine Angehörigen nicht kooperativ sind und Beratungsinhalte ignorieren. Ursache für diese mangelnde Compliance können Verständnisschwierigkeiten sein. Sie tritt aber auch dann auf, wenn die Ziele des Patienten nicht mit den Zielen der Pflegefachkraft übereinstimmen. Derartige Abweichungen müssen bei der Evaluation berücksichtigt und angepasst werden. 

Ambulante Pflege
  • Die Beratung und Anleitung von Patienten und Angehörigen spielt in der ambulanten Pflege eine wichtige Rolle, weil keine ständige Anwesenheit der Pflegefachkraft gegeben ist. Aus diesem Grund müssen Beratungsangebote kontinuierlich stattfinden und die Ergebnisse der Beratung regelmäßig dokumentiert werden.

Compliance
  • Häufig liest man in Pflegeberichten, dass der Patient nicht gelagert werden kann, weil er sich selbst entlagert. In diesem Fall muss überprüft werden, ob eine Lagerung überhaupt sinnvoll ist, da der Betroffene offensichtlich noch eine Restmobilität besitzt und sich durch die Lagerung in seiner Eigenbewegung eingeschränkt fühlt. 

  • Sinnvoll ist deshalb die Planung von Pflegemaßnahmen in Kooperation mit dem Patienten und seinen Angehörigen. Eine Einwilligung und Mitarbeit wird erst dann ermöglicht, wenn Patient und Angehörige um die Dekubitusgefährdung wissen. 

      • Merke: In allen Bereichen der Pflege, insbesondere in der Altenpflege und im ambulanten Bereich, werden auch Pflegehelfer bei der Durchführung der Dekubitusprophylaxe eingesetzt. Die Verantwortung für die korrekte Ausführung von Maßnahmen trägt jedoch die Pflegefachkraft, die deshalb dafür Sorge tragen muss, dass alle von ihr festgelegten Maßnahmen sachgerecht erfolgen. 

  • Auch hier ist deshalb eine systematische Anleitung und Schulung notwendig. Die Expertenarbeitsgruppe empfiehlt den Einsatz von Informations und Schulungsmaterial für Patienten und Angehörige in Form von Printmedien aber auch durch Internetangebote. Diese Materialien können unter anderem über Kranken- und Pflegekassen, Sanitätshäuser und Hersteller von Verbandsmaterialien bezogen werden. 

Praxistipp
  • Für die Umsetzung dieses Kriterium ist eine Beratungstasche mit verschiedensten Materialien und Bildern in allen Pflegesektoren hilfreich. 

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