Zukunft von Expertenstandards

Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung
  • Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung wurde die Bedeutung von Expertenstandards noch einmal betont, da die Umsetzung von Expertenstandards für alle Einrichtungen in § 113a als unmittelbar verbindlich beschrieben wird.

      • –> Dieser Paragraph wurde zur Qualitätssicherung und zum Schutz der Pflegebedürftigen erlassen und regelt außerdem das Vorgehen bei der Erarbeitung der Expertenstandards.

      • –> Allerdings wurde in diesem Zusammenhang die Verantwortung für die Entwicklung von Expertenstandards in den institutionellen Rahmen und den rechtlichen Zusammenhang des SGB XI gestellt.

  • Die Kosten für die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards sind.

  • Verwaltungskosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen und von privaten Versicherungsunternehmen getragen werden.

      • –> Dabei wurde von den Vertragspartnern eine Verfahrensordnung beschlossen, die den Ablauf der Standardentwicklung beschreibt.

      • –> Zum 1.7.2008 wurde der GKV Spitzenverband gegründet, der unter anderem für die Steuerung der Standardentwicklung zuständig ist.

Übrigens

Eine entsprechende Regelung im SGB V wurde noch nicht formuliert, die bisher

erstellten Expertenstandards gelten in diesem Bereich unverändert weiter.

Verfahrensordnung der Expertenstandards
  • Auf Vorschlag der beteiligten Institutionen wird die Entwicklung eines Standards beschlossen und ausgeschrieben. 

  • Das beauftragte pflegewissenschaftliche Institut erarbeitet den Entwurf für einen Expertenstandard. 

  • Dieser wird dann mit den verschiedenen Akteuren diskutiert (Dabei werden die Betroffenen ebenso wie die Praxis und Fachöffentlichkeit einbezogen.)

      • –> Auf dieser Grundlage erfolgt eine modellhafte Implementierung.

      • –> Anschließend entscheiden die Vertragspartner (Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen und der GKV Spitzenverband) gemeinsam über die Einführung des Expertenstandards. Es erfolgt außerdem eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Merke
  • Damit ist er verbindlich für alle Institutionen und gilt als Mindeststandard, an den sich alle halten müssen. Gemeint sind in diesem Zusammenhang momentan Einrichtungen, die nach SGB XI abrechnen, eine entsprechende Anpassung des SGB V steht noch aus.

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