ES2: Standardkriterium 5

  • Die Pflegefachkraft verfügt über die Kompetenz, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen.

  • Sie überprüft gemeinsam mit dem pflegebedürftigen Menschen und gegebenenfalls seinen Angehörigen sowie weiteren an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen den Erfolg und die Angemessenheit der Maßnahmen. Bei Bedarf vereinbart sie mit dem pflegebedürftigen Menschen auf Grundlage einer erneuten Einschätzung Veränderungen am Maßnahmenplan.

  • Eine Evaluation der vereinbarten Maßnahmen liegt vor. In diesem Standardkriterium werden die Anforderungen an die Evaluation beschrieben. Dabei sollte zunächst das Intervall festgelegt werden, in dem eine Wiederholung der Einschätzung und eine Überprüfung des Maßnahmenplans stattfinden soll.

Evaluation

Im Expertenstandard wird ausdrücklich festgelegt, dass die Festlegung eines genauen Zeitrahmens für die Evaluation nicht sinnvoll ist. Vielmehr ist die Zeitspanne vor allem abhängig vom körperlichen Status und Pflegebedarf des Betroffenen.

 

-> Krankenhaus

  • Bei einer akuten Erkrankung muss eine Überprüfung kurzfristig erfolgen, wobei die Abstände zwischen täglich und in wenigen Wochen schwanken.

 

-> Pflegeeinrichtung + Ambulante Pflege

  • In der Langzeitpflege kann ein Intervall von mehreren Monaten ausreichen, wenn sich weder Veränderungen im Pflegebedarf noch in der räumlichen und sozialen Umgebung zeigen.

 

Bei plötzlichen Veränderungen des Pflegebedarfs oder der kognitiven und psychischen Ressourcen sollte sofort eine Evaluation von Assessment, Beratungsbedarf und Maßnahmenplanung durchgeführt werden, wobei sowohl der pflegebedürftige Mensch als auch seine Angehörigen nach Möglichkeit in die Überprüfung einbezogen werden.

 

Dokumentation

Bisher wurden von den meisten Herstellern der Pflegedokumentationssysteme noch keine speziellen Formulare für den Expertenstandard Erhaltung und Förderung der Mobilität entwickelt. Die Berücksichtigung von Mobilitätseinschränkungen im Risikoassessment ist sicher sinnvoll.

Merke
  • Da das Thema Mobilität schon immer Bestandteil der Informationssammlung in der Pflegeanamnese war, sollte jede Pflegeeinrichtung zunächst überlegen, ob gesonderte zusätzliche Formulare überhaupt erforderlich sind.

      • -> Im Idealfall finden sich Ressourcen, Risiken und mobilitätsfördernde Maßnahmen ohnehin schon in der Pflegedokumentation, beispielsweise in den Bereichen Tagesstrukturplanung, Bewegungsförderungsprotokoll, Sturzprophylaxe oder Beschäftigung und Aktivierung.

      • -> Ein separates Formular erleichtert zwar die Evaluation und schärft möglicherweise auch den Blick auf die Mobilitätsförderung, es ist jedoch nicht immer zwingend notwendig. 

  • Wenn spezielle Formulare genutzt werden sollen, kommen folgende Formulare infrage.

Formulare
  • Risikoassessment

  • Bewegungsübungsplan

  • Sturzrisiko

  • Bewegungsförderungsplan

  • Dekubitusrisiko

  • Mobilisierungsprotokoll

  • Informations- und Schulungsmaterial

  • Beratungsformular

  • Fallbesprechung

Organisation
  • Hinweise auf organisatorische Besonderheiten, die für die Umsetzung des Expertenstandards notwendig sind, beinhaltet das Standardkriterium 2, in dem ausführlich die erforderlichen Rahmenbedingungen und Inhalte des internen Qualitätsmanagements beschrieben werden.

  • Dabei wird auch berücksichtigt, dass die Organisation sich sowohl an den Besonderheiten der jeweiligen Pflegeeinrichtung orientieren muss als auch an den verschiedensten Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen, die in diesen Einrichtungen betreut werden.

Auswirkungen des Expertenstandards
  • Die Implementierung des Expertenstandards Erhaltung und Förderung der Mobilität in der Pflege hat noch nicht stattgefunden, so dass eine Aussage über die Auswirkungen derzeit nicht möglich ist.

      • -> Die Expertenarbeitsgruppe hat jedoch selbst formuliert, welche Auswirkungen wünschenswert sind. 

      • -> Der Expertenstandard sollte für die Pflege einerseits als Impuls betrachtet werden, die Voraussetzungen für ein mobilitätsförderndes Umfeld zu schaffen und in den Alltag zu integrieren. 

      • -> Die Experten sehen jedoch auch eine Gefahr, da es sich um den ersten Expertenstandard nach § 113a SGB XI handelt und dadurch die Verbindlichkeit der Inhalte untermauert wird.

  • Es wäre deshalb nicht wünschenswert, wenn die Inhalte des Standards zu starren Festlegungen und Regelungen. Im Pflegealltag beitragen, zumal das Recht des pflegebedürftigen Menschen auf Selbstbestimmung auch bedeutet, dass er berechtigt ist, Pflegemaßnahmen und Angebote abzulehnen.

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