Überblick Leistungen der Pflegeversicherung

Lernziele: Nach dieser Lektion...

… kennst Du Leistungen der Pflegeversicherung, die zusätzlich zum Beratungseinsatz erbracht werden können (ohne das eine Umstellung stattfinden muss).

1) Tages-/Nachtpflege §41 SGB XI
  • Ab Pflegegrad 2 steht den Kunden ein monatliches Budget für die Tages- oder Nachtpflege zu. Dies ist eine teilstationäre Einrichtung. Sie umfasst auch den notwendigen Kunden Transport.

  • Die Inanspruchnahme erfolgt unabhängig vom Pflegegeld §37 SGB XI oder den Pflegesachleistungen §36 SGB XI.

2) Entlastungsbetrag §45b SGB XI
  • Ab Einstufung in den Pflegegrad 1 steht den Kunden monatlich ein Entlastungsbetrag von 125€ zu. Dieser ist zweckgebunden über pflegerisch anerkannte Einrichtungen einzusetzen. 

  • Zum Beispiel:

      • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,

      • Leistungen der Kurzzeitpflege,

      • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a (z.B. Betreuung und hauswirtschaftliche Unterstützung)

      • Nur für Pflegegrad 1: Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (z.B. Körperpflege)

  • Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern wird zur Entlastung der Angehörigen genutzt. Wird die Leistung nicht im Kalenderjahr ausgeschöpft, wird der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr mit übernommen.

3) Verhinderungspflege §39 SGB XI
  • Verhinderungspflege kann von den Pflegenden für Erholungsurlaub, Krankheit oder sonstige Gründe in Anspruch genommen werden

 

  • Voraussetzungen:

      • → der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein

      • → die Pflegepersonen müssen den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 6 Monate in der Häuslichkeit gepflegt haben

  • Im Kalenderjahr können 1.612€ über z.B. einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden:

      • → aufgestockt werden kann das Budget durch den nicht genutzten Anspruch aus der Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 2), wodurch ein Anspruch von bis zu 2.418€ jährlich zur Verfügung stehen kann

4) Pflegehilfsmittel (1) und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (2) §40 SGBXI

(1)

  • Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen

  • Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen den monatlichen Betrag von 40€ nicht übersteigen

(2)

  • Die Pflegekasse kann finanzielle Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit 4.000€ pro Maßnahme bezuschussen

  • Technische Hilfen oder ein Badumbau können die selbstständige Lebensführung und somit die Lebensqualität verbessern

  • Wohnen mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung kann der Höchstbetrag von 16.000€ genutzt werden und auf 4 Anspruchsberechtigte anteilig berechnet werden

Alles verstanden?

Zuletzt erwarten Dich nur noch ein paar abschließende Fragen, welche entweder eine oder mehrere richtige Antworten beinhalten können. Du kannst Dir dabei so viel Zeit lassen, wie Du möchtest. Im Notfall können die Fragen auch wiederholt werden. Viel Erfolg!

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