Verantwortung stellt das menschliche Handeln in abhängige Zusammenhänge. Diese sind z. B. temporaler, sozialer oder religiöser Natur. Innerhalb eines Verantwortungsbereiches folgen aus dem Handeln Konsequenzen in Gestalt von Erfolg, Misserfolg, Schande, Verdienst oder Schuld.
Für die Pflegedienstleitung, Heimleitung oder andere bedeutet dies auch, dass sie gegenüber dem Träger, vor der Rechtsprechung oder einer noch höheren Instanz Verantwortung übernehmen.
Die „Leitung des Hauses” hat die Pflicht, den gesamten Betrieb so zu organisieren und zu führen, dass Rechtsverstöße nicht auftreten.
Wird diese Organisationspflicht verletzt, so haftet die zuständige Geschäftsleitung neben dem/der jeweiligen Mitarbeitenden, der den Schaden unmittelbar verursacht hat (Organisationsverschulden). Das folgende Schaubild erläutert den Ablauf:
Bei der Erarbeitung einer (rechtssicheren) Betriebsorganisation kommt es vor allem auf die Delegation von Verantwortung an die Mitarbeitenden, die ordnungsgemäße und vollständige Dokumentation aller organisatorischen Maßnahmen sowie die Anzeige von Mängeln an.
Bei Nichterfüllung besteht Haftungsrisiko aufgrund Organisationsverschuldens neben der Haftung der Führungskraft und Ausführenden. Schauen wir uns die möglichen Haftungsrisiken an.
Definition: Eine Remonstration ist das Recht und die Pflicht, eine wahrscheinlich gefährliche Versorgung schriftlich nachzuweisen.
Rechtlich gesehen ist eine Pflegekraft verpflichtet, eine an sie delegierte bzw. angeordnete Maßnahme zu verweigern, wenn sie nicht ausreichend qualifiziert ist oder die Versorgungsqualität für nicht gewährleistet hält.
Rechtlich gesehen existieren mehrere Verantwortungsbereiche nebeneinander. Zu unterscheiden ist hier zwischen der sogenannten Verordnungs- (bei Heimbewohnern), Anordnungs- (im Krankenhaus) und Durchführungsverantwortung (= Handlungsverantwortung).
Die Durchführungsverantwortung stellt ein Übernahmeverschulden dar. Die Anordnungsverantwortung (und die damit verbundene Haftung) betrifft also z.B. die Pflegedienstleitung, die eine vom Arzt angeordnete Maßnahme auf eine Pflegekraft überträgt, wie den verordnenden Arzt.
Der Arzt/die Ärztin geht in seiner/ihrer Anordnung davon aus, dass die Ausführung durch eine qualifizierte Pflegekraft erfolgt. Das bedeutet:
Sämtliche Mitarbeiter tragen für die von ihnen vorzunehmenden Handlungen und Entscheidungen die Handlungs- und Durchführungsverantwortung.
Daraus folgt, dass die Pflegekraft die Handlungsverantwortung für die korrekte Durchführung einer Pflegemaßnahme trägt.