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Geschützt: PDL-Ausbildung: Modul A – Management Kompetenz – PERSONAL

A2.3 Grundlagen der Personalbedarfsplanung Teil 3

Lernziele: Nach dieser Lektion...

… weißt du, was du bei der Pflegepersonalberechnung in der Heimpflege berücksichtigen solltest.

… kennst du die Fachkraftquote. 

… kennst du die gesetzlich geregelte Qualitätsverantwortung. 

Inhaltsverzeichnis dieser Selbstlernlektion

Die Entwicklung der Pflegepersonalberechnung in der Heimpflege

Die Problematik der Pflege- und Bedarfsermittlung nimmt in der Pflegeforschung immer noch einen breiten Raum ein. Bei der Verknüpfung von Pflege- und Personalbedarf sind pflegewissenschaftliche Erkenntnisse und Forderungen auf der einen Seite und leistungs- bzw. vergütungsrechtliche Vorschriften zur Finanzierung der Heimpflege auf der anderen Seite zu berücksichtigen. Das führt schon zu den ersten Problemstellungen:

 

Auf der einen Seite stehen die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die sich auch in der Kostenkalkulation der Einrichtungen widerspiegeln, und auf der anderen Seite stehen die geforderten Standards.

Anforderungen an die Verfahren zur Personalbemessung

Es besteht inzwischen weitgehend Übereinstimmung bei allen Pflegewissenschaftler/innen, dass alle Verfahren zur Personalbemessung ihren Ausgangspunkt im individuellen Zustand der Heimbewohner nehmenmüssen. Was soll in die Personalberechnung eingehen?

 

Eine Berechnung soll:

  • den individuellen Hilfebedarf des Bewohners/der Bewohnerin abbilden

  • Qualitätskriterien definieren, aus denen sich der Arbeitsaufwand ableitet

  • den gesamten erforderlichen Arbeitsaufwand einschätzen

  • Daten zu Durchschnittszeiten, Personalzahlen und -qualifikationen integrieren

  • Art und Umfang der indirekt bewohnerbezogenen Arbeiten einschätzen

  • individuelle Besonderheiten der Einrichtungen berücksichtigen können ( so z. B. Pflegeorganisation, Betreuungskonzepte)

Einordnung der Verfahren

Die in der Praxis angewendeten Verfahren zur Personalbemessung können aus der Sicht der Heimpflege in vier Kategorien eingeteilt werden:

  • „Betriebswirtschaftlicher Ansatz“:

Aus den für die Finanzierung des Personals verbleibenden Mitteln (Personalbudget) wird das benötigte Pflegepersonal berechnet.

Das Personalbudget muss durch Leistungen erwirtschaftet werden.

  • Bildung von sogenannten „Bedarfsgruppen“:

Das Pflegepersonal wird abhängig vom Pflegebedarf einer Pflegewohngruppe mit bestimmter Verteilung von Pflegegrade zugeteilt. Diese Bedarfsgruppen werden allerdings nicht auf der Grundlage des individuellen Pflegebedarfs ermittelt, da dies nicht finanzierbar ist.

  • Anhaltszahlen:

Es entspricht bisher gängiger Praxis, abstrakt für die einzelnen Pflegegrade Anhaltszahlen festzulegen. Die Verwendung von Anhaltszahlen erfolgt dabei analog zum Krankenpflegepersonal.

  • „Pflegezeitmessung“:

Bei diesen Verfahren erfolgt die Personalbemessung auf der Grundlage individueller Pflegepläne.

Rechtsgrundlagen

Schauen wir uns nun die Rechtsgrundlagen an. Nach geltendem Recht werden zur Personalbemessung Anhaltszahlen bzw. Personalrichtwerte gemäß § 75 SGB XI zugrunde gelegt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

1. landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder

2. landesweite Personalrichtwerte

In den Rahmenverträgen zwischen Leistungsanbietern und Kostenträgern sollen länderspezifische Verfahren zur Personalbedarfsermittlung definiert werden. Für zugelassene Pflegeeinrichtungen gelten unmittelbar die Festsetzungen in den landesweit abzuschließenden Rahmenverträgen der Pflegekassen mit den Leistungserbringern und Sozialhilfeträgern. Die wesentlichen Bestimmungen lauten dabei:

 

  • Die Rahmenverträge legen „Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen“ (§ 75 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI) fest.

  • Als Teile der Verträge sind entweder landesweite Verfahren zur Ermittlung des Personalbedarfs oder zur Bemessung der Pflegezeiten oder landesweite Personalrichtwerte zu vereinbaren (§ 75 Abs. 3 S. 1 SGB XI).

  • Weiterhin können die Personalrichtwerte als Bandbreiten vereinbart werden, müssen bei teil- oder vollstationärer Versorgung aber mindestens das Verhältnis zwischen der Zahl der Heimbewohner und der Zahl der Pflege- und Betreuungskräfte (in Vollzeit umgerechnet), unterteilt nach Pflegegrade (Personalanhaltszahlen), sowie im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege zusätzlich den Anteil der ausgebildeten Fachkräfte am Pflege- und Betreuungspersonal erfassen (§ 75 Abs. 3 S. 4 SGB XI).

 

Die konkrete Vereinbarung des einrichtungsindividuellen Personalschlüssels erfolgt in den einrichtungsindividuellen Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage der Rahmenverträge nach § 75 und § 86 SGB XI sowie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im SGB XI.

Fachkraftquote

Daneben gelten die Vorschriften nach den Heimgesetzen die besagen, dass das eingesetzte Pflegepersonal zumindest zur Hälfte aus Fachpersonal (insbesondere examinierte Altenpflegekräfte und Krankenpflegekräften) bestehen muss (sogenannte „Fachkraftquote“).

„Im Heimgesetz wurde ein Anteil von 50 Prozent als Mindestanforderung zur Fachkraftquote festgelegt. In der stationären Altenpflege wird nun dieses Minimum als Maximum umgesetzt. Hinsichtlich dessen fordert der DBfK, die Fachkraftquote ausdrücklich als Pflegefachkraftquote mit einer Untergrenze von 50 Prozent zu definieren. Darüber hinaus ist die Pflegefachkraftquote in Abhängigkeit vom Pflegebedarf der Bewohner mittels eines validen Personalbemessungssystems abzustimmen und dementsprechend anzuheben.“

Die Rahmenverträge sind also Landesrecht, d. h. sie werden von den einzelnen Bundesländern individuell verabschiedet. Ähnlich wie bei den Basisfallwerten bei den DRG kann es hier zu erheblichen Unterschieden in Inhalt und Ausgestaltung kommen.

 

Hierin nicht enthalten sind die Kräfte für Demenzbetreuung nach § 87b Abs. 3 SGB XI.

 

Wer kontrolliert nun die Einhaltung oder Nichteinhaltung dieser Personalschlüssel?

 

Der Personalschlüssel wird kontrolliert

  • durch die Heimaufsicht (= regelmäßige Begehungen)

  • durch den MDK (= Qualitätsprüfungen)

  • im Rahmen der neuen Verhandlungen mit den Kostenträgern

 

Eine Nichteinhaltung kann zu Auflagen der Heimaufsicht und Rückforderungen der Kostenträger führen.

Die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) spielen auch hier eine Rolle. Daher abschließend noch einen Blick auf die sogenannte Qualitätsverantwortung.

 

Die Qualitätsverantwortung gemäß § 112 SGB XI

2008 regelt das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, kurz PfWG) die Qualitätsverantwortung (§ 112 SGB XI): 

 

  • Die Träger der Pflegeeinrichtungen bleiben, unbeschadet des Sicherstellungsauftrags der Pflegekassen (§ 69), für die Qualität der Leistungen ihrer Einrichtungen einschließlich der Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität verantwortlich. Maßstäbe für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit einer Pflegeeinrichtung und die Qualität ihrer Leistungen sind die für sie verbindlichen Anforderungen in den Vereinbarungen nach § 113 sowie die vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale (§ 84 Abs. 5).

  • Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen, Expertenstandards nach § 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung neben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf die medizinische Behandlungspflege, die soziale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatzleistungen (§ 88).

  • Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. beraten die Pflegeeinrichtungen in Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel, Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtungen und ihrer Träger für die Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität zu stärken.

 

Die Entwicklung der Personalbedarfsberechnung in der Pflege und anderen Berufsgruppen (ärztlicher Dienst, Funktionsdienst usw.) geht in Richtung individueller leistungsbezogener Berechnung. Erste Ansätze aus den DRG, mithilfe von Personalbindungsminuten o.ä. auch Personalkostenanteile berechnen zu können, zeigen den Weg auf. Insofern sind in den nächsten Jahren grundsätzliche Veränderungen zu erwarten. In den seltensten Fällen wirst du allein die Methode der Personalbedarfsberechnung entscheiden können, aber du bist als Führungskraft quasi mitten im Geschehen.

 

Personalbedarfsberechnungen haben Konsequenzen: Du kannst im günstigsten Fall zu mehr Personal führen, aber auch das Gegenteil kann der Fall sein. Die Arbeit kann verdichtet werden, d. h. innerhalb der vorgeschriebenen Arbeitszeit muss mehr geleistet werden, der Service wird reduziert, wo es geht, oder die Zahl der Überstunden steigt an. Ihre Führungsaufgabe wird es sein, auch unpopuläre Maßnahmen an ihre Mitarbeitenden heranzutragen. Daher ist es sinnvoll, die Grundzüge der Personalbedarfsberechnung zu kennen.

Zusammenfassung
Was Du Dir merken solltest
  • Die der Pflegepersonalberechnung in der Heimpflege müssen gesetzliche Rahmenbedingungen sowie die geforderten Standards eingehalten werden.

  • Zurzeit beträgt die Fachkraftquote bei 50 % gemäß dem Heimgesetz. 

  • Die MDK prüft die Pflegequalität einer Einrichtung und achten besonders auf den Pflegezustand der Menschen. Bestandteil der Qualitätsprüfungen bei ambulanten Pflegediensten ist auch die Kontrolle der Abrechnungen. 

Alles verstanden?

Zuletzt erwarten Dich nur noch ein paar abschließende Fragen, welche entweder eine oder mehrere richtige Antworten beinhalten können. Du kannst Dir dabei so viel Zeit lassen, wie Du möchtest. Im Notfall können die Fragen auch wiederholt werden. Viel Erfolg!

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