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Geschützt: PDL-Ausbildung: Modul A – Management Kompetenz – PERSONAL

A2.6 Grundlagen der Dienstplan- und Tourenplangestaltung Teil 2 – Arbeitszeitregelungen

Lernziele: Nach dieser Lektion...

… sind dir die täglichen sowie wöchentlichen Höchstarbeitszeiten bekannt.

… kennst du die Regelungen zu den Pausen und Mindestruhezeiten.

… weißt du, worauf du achten musst, wenn du Feiertags- und Sonntagsdienst vergibst.

Inhaltsverzeichnis dieser Selbstlernlektion

Arbeitszeitregulierungen
Tägliche Höchstarbeitszeit

Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Std. verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die tägliche Höchstarbeitszeit ist in § 3 ArbZG festgelegt (siehe oben).

 

Bei Not- oder außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, kann die Arbeitszeit nach § 14 Abs. 1 ArbZG auf länger als 10 Stunden werktäglich verlängert werden.

 

Mangelhafte Personalplanung ist kein Notfall!

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist in § 3 ArbZG festgelegt und darf

48 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Die Wochenarbeitszeit ist von Montag bis Samstag!

 

Nach den Regelungen des ArbZG darf der Arbeitnehmer in der Woche nicht mehr als 60 Stunden eingesetzt werden. Wenn die Nachtwachenwoche (7 Nächte am Stück) am Mittwoch beginnt, kann die 60-Stunden-Grenze eingehalten werden.

Pausenregelung

Im Hinblick auf § 4 ArbZG hat der Arbeitgeber für jeden einzelnen Mitarbeiter einer ungestörte Pause zu gewährleisten.

 

Entscheidend ist, dass

  • die Pause nicht zu spät genommen werden darf (spätestens nach 6 Stunden),

  • aber auch nicht zu früh genommen wird, damit die Weiterarbeit nicht länger als 6 Stunden dauert und

  • der Mitarbeiter diese Zeit auch wirklich zur freien Verfügung hat.

 

Die Dauer der Pause richtet sich nach der Dauer der Arbeitszeit:

  • Arbeitszeit bis 6 Stunden: keine Pause vorgeschrieben

  • Arbeitszeit mehr als 6 bis 9 Stunden: Pause mindestens 30 Minuten

  • Arbeitszeit mehr als 9 Stunden: Pause mindestens 45 Minuten

 

Nach § 4 S. 2 ArbZG kann die Pause in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

Der Zeitausgleich für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist in § 11 ArbZG geregelt.

 

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Als Ausgleich für die Arbeit an einem Sonntag wird dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag gewährt, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen liegen muss.

 

Bekanntgabefrist

Es gibt keine Bekanntgabefrist für den Dienstplan. Allein in § 12 TzBfG wird auf die Bekanntmachungsfrist hingewiesen. Dort ist in Abs. 2 geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nur dann verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Daraus ergibt sich, dass die Mindestfrist zwischen Bekanntgabe des Dienstplans und Beginn des geplanten Zeitraums vier Kalendertage beträgt. 

 

Das gleiche gilt auch, wenn die Mitarbeiter für einen anderen Dienst bzw. zu Überstunden eingeteilt werden.

Bei der Bekanntgabe ist der Dienstplan für alle verbindlich. 

Wenn der Mitarbeiter im geplanten Dienstplanzeitraum erkrankt, ist dies Dienstzeit. Erkrankt er in seiner als „frei“ geplanten Zeit, bekommt er keine Stunden angerechnet.

Feiert der Mitarbeiter Überstunden ab und erkrankt, muss der Arbeitgeber keinen zusätzlichen Freizeitausgleich geben.

Wird der Mitarbeiter während seines Erholungsurlaubes krank, bleibt dieser stehen.

Änderungen im Dienstplan darf nur der Dienstplangestalter vornehmen, da dieser die Verantwortung für den Plan trägt.

Mindestruhezeiten

Die Ruhezeit ist die Zeit zwischen dem Ende der Arbeitszeit eines Arbeitstages und dem Beginn der Arbeit am nächsten Arbeitstag. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Während der Ruhezeit muss der Arbeitnehmer frei von Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber sein.

 

Dem Arbeitsnehmer soll es während der Ruhezeit möglich sein, seinen persönlichen Interessen nachzugehen und sich von der Arbeit zu erholen.

 

Für Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen gibt es in § 5 Abs. 2 ArbZG eine Ausnahme zu dem allgemeinen Grundsatz:

 

Die Dauer der Ruhezeit kann um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

 

Gewährt ein Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Mindestruhezeiten nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 22 Abs. 2 ArbZG mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.

 

Arbeitszeiten für besondere Personengruppen, z. B. für Gesundheits- und Krankenpflegeschüler, jugendliche Mitarbeiter oder schwangere Mitarbeiterinnen sind in Spezialgesetzen geregelt.

Arbeitszeitkonto

Bei einem Jahresarbeitszeitkonto werden auf der Basis der vereinbarten Wochenarbeitszeit die zu erarbeitenden Arbeitsstunden vereinbart. Die vertragliche Arbeitszeit wird im Verlauf des Jahres erreicht.

 

Mithilfe des Arbeitszeitkontos werden alle Stunden registriert, die tatsächlich geleistet wurden. Dabei können sowohl Plus- als auch Minusstunden entstehen, für die jeweils Höchstgrenzen festgelegt werden. Für den Fall, dass die Stundengrenzen überschritten werden, müssen im Vorfeld Regeln vereinbart werden.

 

Im Rahmen der Dienstplanung kann auf Belegungsschwankungen flexibel reagiert werden. Ein weiterer Vorteil für die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ist, dass im Rahmen dieser Vereinbarung keine vergütungspflichtigen Überstunden sowie Überstundenzuschläge entstehen. Der Abbau der Plusstunden erfolgt durch Freizeitausgleich im vereinbarten Ausgleichszeitraum, der Abbau der Minusstunden durch entsprechende Mehrarbeit. Arbeitszeitkontenmodelle sind zwingend mitbestimmungspflichtig.

Ein Beispiel ist das Ampelkonto, bei dem die Grenzen der Stundenwerte nach individuellen betrieblichen Gegebenheiten festgelegt werden.

 

Rote Phase: 36 bis 50 Plus- oder Minusstunden

Dieser Bereich darf nur vorübergehend und mit Genehmigung der Leitungskraft genutzt werden. Leitungskraft und Mitarbeiter legen umgehend konkrete Maßnahmen fest, um den Saldo wieder auszugleichen.

 

Gelbe Phase: 26 bis 35 Plus- oder Minusstunden

Der Mitarbeiter muss die Initiative ergreifen und baldmöglichst wieder in den grünen Bereich zurückkehren. Die Führungskraft schaltet sich nur bei Notwendigkeit ein, analysiert mit dem Mitarbeiter den Grund für den Zeitkontosaldo und vereinbart konkrete Maßnahmen, um den Saldo wieder auszugleichen.

 

Grüne Phase: 0 bis 25 Plus- oder Minusstunden

Der Mitarbeiter verwaltet diesen Stundensaldo eigenverantwortlich. Unter Berücksichtigung betrieblicher Belange können Zeitentnahmen erfolgen.

Zusammenfassung
Was Du Dir merken solltest
  • Die tägliche Arbeitszeit sollte nicht mehr als 10 Stunden betragen, sofern es keinen Notfall gibt. Innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen sollte die durchschnittliche Tagesarbeitszeit maximal 8 Stunden betragen.

  • Die wöchentliche Höchstarbeitzeit darf nicht 48 Stunden überschreiten. Es sei denn, die durchschnittliche Arbeitszeit beträgt innerhalb von 4 Monaten bzw. 16 Wochen 48 Stunden. Dann kann sie auch mal auf bis zu 60 Stunden verlängert werden. 

  • Bei einer Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden, muss eine Pause gewährleistet werden.

  • Wenn an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet wird, muss dieser zeitlich ausgeglichen werden.

  • Zwischen Ende der Arbeitszeit und Beginn der nächsten Schicht müssen 11 Stunden dazwischen liegen. 

  • Mit dem Arbeitszeitkonto werden die Soll- und Ist-Stunden festgehalten und somit auch die Plus- und Minusstunden. Diese werden entweder durch Freizeit bzw. Mehrarbeit ausgeglichen.

Alles verstanden?

Zuletzt erwarten Dich nur noch ein paar abschließende Fragen, welche entweder eine oder mehrere richtige Antworten beinhalten können. Du kannst Dir dabei so viel Zeit lassen, wie Du möchtest. Im Notfall können die Fragen auch wiederholt werden. Viel Erfolg!

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