B1.3 Kündigungsschutzgesetz

Lernziele: Nach dieser Lektion...

… verstehst du die Bedeutung des Kündigungsschutzgesetzes.

Inhaltsverzeichnis dieser Selbstlernlektion

Kündigungsschutzgesetz

Der Kündigungsschutz beruht weitgehend auf dem Kündigungsschutzgesetz. Zweck dieses Gesetzes ist es, sozial ungerechtfertigte Kündigungen zu verhindern.

Betriebe mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern müssen die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes beachten

 

 

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht,…

  • in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern (ausschließlich der Auszubildenden) für Arbeitnehmer, die ab 1. Januar 2004 neu eingestellt werden. Daneben bleibt es beim bisherigen Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern.Das heißt, für bereits vor dem 1. Januar 2004 in Betrieben zwischen sechs und zehn Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitnehmer ändert sich nichts. Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz haben, behalten ihn, so lange sie und mindestens fünf weitere “Alt-Arbeitnehmer” in dem betreffenden Betrieb tätig sind. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt.

 

  • wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als sechs Monate bestanden hat. Betrieb mit zehn Arbeitnehmern (fünf Alt-Arbeitnehmer (die am 31.Dezember 2003 Betrieb mit zehn Arbeitnehmern (sechs Alt-Arbeitnehmer und vier ab 1. Januar 2004 Neueingestellte) = Kündigungsschutz bei Kündigung eines Alt- Arbeitnehmers (für ihn gilt die “Schwelle 5”); = kein Kündigungsschutz bei Kündigung eines Neueingestellten (für ihn gilt die “Schwelle 10”)

 

  • Betrieb mit elf Arbeitnehmern (sechs Alt-Arbeitnehmer und fünf Neueingestellte) = Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer, aber unterschiedliche Folgen der Entlassung:

    • bei Entlassung eines Neueingestellten verlieren alle Neueingestellten den Kündigungsschutz (weil “Schwelle 10” unterschritten wird)

    • bei Entlassung eines Alt-Arbeitnehmers verlieren alle Arbeitnehmer den Kündigungsschutz (weil für Alt-Arbeitnehmer die “Schwelle 5” und für die Neueingestellten die “Schwelle 10” unterschritten wird).


Das Kündigungsschutzgesetz besagt, dass eine sozial ungerechtfertigte Kündigung unwirksam ist. Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung dann, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung außerdem, wenn

 

  • die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz verstößt

  • der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat widersprochen hat

  • die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist

  • eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat und der Betriebsrat der Kündigung schriftlich widersprochen hat.

Personenbedingte Gründe zur Kündigung sind solche, die auf den persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen. Hierzu zählen etwa mangelnde körperliche oder geistige Eignung, eventuell auch Erkrankungen, die die Verwendbarkeit des Arbeitnehmers erheblich einschränken. Auch krankheitsbedingt lang andauernde Fehlzeiten können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn:

  • der Arbeitnehmer in der Vergangenheit langfristig erkrankt war und

  • bei vorausschauender Betrachtungsweise auch in Zukunft mit langfristiger Erkrankung zu rechnen ist und

  • es infolge der Erkrankung zu betrieblichen Störungen kommt und

  • eine Versetzung des Erkrankten nicht möglich ist.



Besondere Kündigungsschutzbestimmungen
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Nach den Vorschriften zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten nach dem 9. Sozialgesetzbuch darf einem Schwerbehinderten gegenüber eine Kündigung (auch eine außerordentliche) erst dann ausgesprochen werden, wenn das Integrationsamt (früher: Hauptfürsorgestelle) vorher zugestimmt hat. Die Kündigungsfrist für Schwerbehinderte beträgt mindestens vier Wochen.

 

Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz und nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz

Ein weiterer Fall eines besonderen Kündigungsschutzes ist der für werdende Mütter nach dem Mutterschutzgesetz. Danach ist die Kündigung einer erwerbstätigen weiblichen Person während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Eine gegen eine Mutter in der fraglichen Zeit ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 9 Mutterschutzgesetz). Daneben besteht das Verbot der Kündigung für die Zeit der Elternzeit (§ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz).

Zusammenfassung
Was Du Dir merken solltest
  • Das Kündigungsschutzgesetzes soll Arbeitnehmern vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützen.

 

  • Eine Kündigung gilt als sozial ungerechtfertigt, wenn sie gegen die Auswahlrichtlinie nach § 95 Betriebsverfassungsgesetz verstößt, der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz des Betriebes weiterbeschäftigt werden kann oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist. 

 

  • Für Schwerbehinderte und werdende Mütter gibt es besondere Kündigungsschutzbedingungen. 

Alles verstanden?

Zuletzt erwarten Dich nur noch ein paar abschließende Fragen, welche entweder eine oder mehrere richtige Antworten beinhalten können. Du kannst Dir dabei so viel Zeit lassen, wie Du möchtest. Im Notfall können die Fragen auch wiederholt werden. Viel Erfolg!

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