Der betriebliche Gesundheitsschutz beschäftigt sich mit den langfristigen Auswirkungen der Arbeit (Leistungserbringung) auf die aktuelle Gesundheit der Beschäftigten. Ziel ist eine ausreichende Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und etwaiger Berufskrankheiten. Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit gehören zu den Pflichten des Unternehmens nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und sollten im Rahmen eines integrierten betrieblichen Arbeitsschutzmanagements aufeinander abgestimmt werden.
Zu empfehlen ist eine möglichst enge Kooperation zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem/der betriebseigenen oder beauftragten Betriebsarzt bzw. -ärztin. In Betrieben mit einer Personalvertretung bestimmt diese Arbeitnehmervertretung mit. Welche Formen von Prävention gibt es? Grundsätzlich wird in zwei Arten unterschieden.
Verhältnisprävention bedeutet das Verändern der Umgebung, um damit sowohl die physische wie auch die psychische Integrität (Unversehrtheit) der Mitarbeitenden zu sichern.
Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist Grundlage für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe. Das ArbSchG verlangt, dass Belastungen etwa durch Gefahrstoffe oder Lärm, aber auch durch mögliche psychische Überlastung im Rahmen einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung identifiziert werden. Mit geeigneten Maßnahmen müssen Gefährdungen verringert oder ganz beseitigt werden. Dabei kann der Betrieb eigenverantwortlich und individuell vorgehen. Für die Maßnahmen ist im ArbSchG eine Wirksamkeitskontrolle (analog zum PDCA-Zyklus) vorgeschrieben. Ergonomische Faktoren wie Beleuchtung, Raumklima oder Arbeitsplatzmaße können so beispielsweise optimiert werden. Schauen wir uns dazu die Normwerte für die Beleuchtung an.