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Pflegehilfskraft

Anforderungen & Mindestbestandteile einer ambulanten Pflegedokumentation

Lernziele: Nach dieser Lektion...

… weißt du welche Dokumente in der Pflegedokumentation enthalten sein müssen.

… ist dir klar, welche Anforderungen an den Datenschutz gestellt werden.

… hast du einen Überblick, was der MDK in Bezug auf die Pflegedokumentation prüft.

… kennst du die Anforderungen an die schriftliche Pflegedokumentation.

Pflegedokumentation
  • Wenn man sich die Kataloge der Anbieter von Pflegedokumentationssystemen sowie diverser Formularhersteller anschaut und man der Ansicht ist, dass man all diese dort angebotenen Dokumente vorhalten muss, verliert man schnell den Überblick. Tatsächlich sollte sich eine Pflegedokumentation auf die wesentlichen und notwendigen Formulare beschränken (und dies ist vollkommen unabhängig davon, ob die Formulare in Form von Papier oder in einer EDV-Fassung vorliegen).

  • Welche Bestandteile einer Pflegedokumentation sind denn aber nun tatsächlich notwendig? Grundsätzlich ist zu sagen, dass sie eben die Pflegesituation und den -verlauf kontinuierlich darstellen sollten. Der MDK macht in seinen Qualitätsprüfungsrichtlinien Vorgaben, welche Dokumentationselemente ein Pflegedienst grundsätzlich vorhalten muss. Es empfiehlt sich, sich an dieser Vorgabe zu orientieren. Dabei muss gesagt werden, dass selbstverständlich nicht für jeden Pflegekunden die ganze Fülle der genannten Formulare vorgehalten werden muss. Es sollen lediglich die für seine individuelle Pflege- und Versorgungssituation relevanten Formulare in der jeweiligen Dokumentationsmappe vorgehalten werden.

Dokumentationselemente Inhalte

Standardausstattung

Optional

Stammdaten

X


Pflegeanamnese/

Informationssammlung

X


Biografie

X


Pflegeplanung (Bedürfnisse, Probleme und Fähigkeiten, (Ziele) und geplante Maßnahmen sowie Evaluation der Ergebnisse) 



X


Verordnete medizinische Behandlungspflege


X

Gabe verordneter Medikamente


X

Durchführungsnachweis

X


Pflegebericht

X


Bewegungs- und Lagerungsplan


X

Trink-/Bilanzierungsplan


X

Ernährungsplan


X

Überleitungsbogen

X


Wunddokumentation


X

Dekubitusrisiko/

Dekubitusrisikoskala


X

Fixierung


X

Gewichtsverlauf


X

Miktionsprotokoll


X

Sturzrisiko


X

Hinweis: Sollte in einem Bereich ein Risiko vorliegen, der hier als optional gekennzeichnet ist, gehört dieser Bereich natürlich mit in die Pflegedokumentation.

Anforderungen an den Datenschutz
Rechtshinweis
  • Pflegeeinrichtungen verfügen auch im Rahmen der Pflegedokumentation über eine Vielzahl von Daten von ihren Kunden: soziale, biografische wie medizinische Informationen. Die Datenschutzanforderungen, die im Umgang mit ihnen zu berücksichtigen sind, ergeben sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insbesondere in den §§ 5 und 9 BDSG ist geregelt, dass Institutionen wie Pflegeeinrichtungen, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter, erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz zu ergreifen haben. Ziel der Maßnahmen soll sein, dass personenbezogene Daten (wie z.B. Name, Alter, Familienstand, Geburtsdatum etc.) nicht in die Hände Dritter geraten und missbräuchlich verwendet werden. Außerdem ist in § 203 Strafgesetzbuch geregelt, dass sich auch Pflegefachkräfte strafbar machen, wenn sie das Patientengeheimnis verletzen. Dessen Verletzung wird mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.

  • Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben und verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung des Kunden vorliegt. Diese Einwilligung sollte im Pflegevertrag geregelt sein. Damit eine solche Einwilligungserklärung gemäß § 4a BDSG allerdings wirksam ist, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein: 

      • Die Einwilligung wurde freiwillig erteilt.  

      • Die Einwilligung ist eindeutig.  

      • Der Kunde wurde über die Bedeutung der Einwilligung informiert (u. a. Verwendungszweck: Personenbezogene Daten dürfen an behandelnde Ärzte, MDK, Kostenträger etc. weitergegeben werden).  

      • Die Einwilligung kann zukünftig jederzeit widerrufen werden.  

      • Die Einwilligung wurde schriftlich abgegeben und eigenhändig unterschrieben.

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)
  • Der MDK prüft bei ambulanten Pflegediensten, ob es wirksame Regelungen gibt, die die Einhaltung des Datenschutzes sicherstellen. Das Prüfkriterium gilt dann als erfüllt, wenn die Kundendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt werden. Dies kann zum Beispiel durch die Aufbewahrung der Kundenakten in abschließbaren Schränken oder durch die Vergabe von Passwörtern für die zugriffsberechtigten Mitarbeiter bei elektronischen Akten sichergestellt werden. Ferner müssen die Mitarbeiter der Pflegeeinrichtung schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet worden sein.

MDK- Anforderungen an die Pflegedokumentation im ambulanten Bereich

Prüffrage

Erläuterung

Vom Pflegedienst vorgelegte Unterlagen?

 

(Pflegedokumentationssystem)

Der MDK prüft lediglich, ob der Pflegedienst generell eine Pflegedokumentation anwendet.

Gibt es wirksame Regelungen innerhalb des Pflegedienstes, die die Einhaltung des Datenschutzes sicherstellt?

Ist die Pflege im SInne der Bezugspflege organisiert?

Das Prüfkriterium ist dann erfüllt, wenn die Kundenakten – und dazu gehört auch die Pflegedokumentation – vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind (z.B. durch Passwörter). Außerdem sind die Mitarbeiter des Pflegedienstes schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Um dies festzustellen, gleicht der MDK die Touren- und Einsatzplanung mit der Pflegedokumentation ab, um die Kontinuität der pflegerischen Versorgung 

Liegt in geeignetes schriftliches

Pflegekonzept vor?

Der MDK prüft, ob sich das Pflegekonzept nicht nur in der praktischen Pflegeumsetzung widerspiegelt, sondern auch in der Pflegedokumentation.

Werden die für die ambulante

Pflege relevanten Aussagen der

Expertenstandards des DNOP im

Rahmen des Qualitätsmanagements berücksichtigt oder sind konkrete Maßnahmen in dieser Hinsicht geplant?

 

(Dekubitusprophylaxe

Schmerzmanagement

Sturzprophylaxe

Kontinenzförderung

Chronische Wunden)

Der MDK prüft, ob die genannten Expertenstandards in der pflegerischen Praxis umgesetzt werden. Dazu gehören auch

Erfordernisse an die Pflegedokumentation

Liegt im Pflegedienst eine aktuelle

Liste der in der Pflege eingesetzten

Mitarbeiter mit Qualifikationen und

ausgewiesenen Handzeichen vor?

• Aktuell (alle Mitarbeiter, die län-

ger als eine Woche beschäftigt

sind)

• Nennung der Qualifikation

Vor- und Zuname

Handzeichen übereinstimmend

Sowohl bei handschriftlicher als auch bei EDV-gestützter Pflegedokumentation ist eine Handzeichenliste erforderlich. Bei der Erstellung der Handzeichenliste ist darauf zu achten, dass

jedes Handzeichen eindeutig einem Mitarbeiter zugeordnet werden kann.

Gibt es einen Fortbildungsplan, der

sicherstellt, dass alle in der Pflege

tätigen Mitarbeiter in die Fortbildungen einbezogen werden?

Dazu gehören auch tätigkeitsbezogene Fortbildungen zum Pflegeprozess und der Pflegedokumentation.

Liegt ein einheitliches Pflegedokumentationssystem vor?

Die Frage wird vom MDK mit „ja” beantwortet, wenn die vom ambulanten Pflegedienst zur Verfügung gestellten Elemente des Pflegedokumentationssystems mit den bei den

Pflegebedürftigen eingesehenen Dokumentationsunterlagen übereinstimmen.

Können alle relevanten Informatio-

nen mit dem angewandten Pflege-

dokumentationssystem erfasst wer-

den?

 

(Stammdaten

Pflegeanamnese/Informations-

samm-lung

Biografie

Bedürfnisse, Probleme und

Fähigkeiten, Ziele und geplante

Maßnahmen sowie die Evalua-

ton der Ergebnisse

Verordnete medizinische

Behandlungspflege

Gabe verordneter Medikamente

Durchführungsnachweis)

Der MDK prüft, ob die Pflegeeinrichtung in Pflegedokumentationssystem vorhält, mit dem alle relevanten Informationen dokumentiert werden können. In den Qualitätsprüfungs-Richtlinien ist hierzu geschrieben:

„Ein Pflegedokumentationssystem soll die übersichtliche und jederzeit nachvollziehbare Dokumentation der Stammdaten sowie des Pflegeprozesses in all seinen Schritten ermöglichen.

Pflegedokumentationssysteme werden in der Regel unterteilt in die Elemente Stammblatt, Pflegeanamnese, Pflegeplanung, Pflegedurchführungsnachweis (bzw. Leistungsnachweis) sowie Pflegebericht.“

Pflegebericht

Bewegungs- bzw. Lagerungsplan

Trink-/Bilanzierungsplan

Ernährungsplan

• Überleitungsbogen

Wunddokumentation

Dekubitusrisiko/Dekubitusrisiko-

skala

• Fixierung

Gewichtsverlauf

Miktionsprotokoll

Sturzrisiko

sonstiges

 

Ist bei einer computergestützten

Pflegedokumentation durch die

Vergabe von Zugriffsrechten eine

eindeutige Zuordnung von Einga-

ben in den PC zu Mitarbeitern

möglich?

Zugriffsrechte für alle in der Pflege

tätigen Mitarbeiter eindeutig geregelt

Eintragungen sind Mitarbeitern

zugeordnet

Nachträgliche Eintragungen/Ande-

rungen werden als solche gekenn-

zeichnet

Jeder Mitarbeiter, der Eintragungen in der EDV-gestützten Dokumentation vornimmt, muss über ein Passwort den Zugriff auf die Dokumentation erhalten. Jede Eintragung muss einem Mitarbeiter eindeutig zuzuordnen sein.

Ist behandlungspflegerischem

Bedarf eine aktive Kommunikation

mit dem Art nachvollziehbar?

Der Nachweis über die aktive Kommunikation erfolgt über Einträge in der Pflegedokumentation (.B. im Pflegebericht) Grundsätzlich müssen dem Art mitgeteilt werden (mit entsprechender Dokumentation): 

– Relevant Normabweichungen

– Notfallsituationen

 

Andere unmittelbar mit der verordneten Leistung zeitlich und inhaltlich zusammenhängende relevant Gesundheitszustandsveränderungen, die Auswirkungen auf Umfang, Inhalt, Dauer oder Art der ärztlich verordneten Leistungen haben.

Wird mit dem Absaugen von Versicherten sachgerecht umgegangen?

In der Pflegedokumentation (z.B. im Pflegebericht) ist die Beschaffenheit des abgesaugten Sekrets zu dokumentieren:

– Menge

– Aussehen

– Häufigkeit

– Blutbeimengungen

 

Der MDK empfiehlt, abhängig von der Häufigkeit des Absaugens, ggf. ein gesondertes Absaugprotokoll zu führen.

Wird mit der Beatmung bei beatmungspflichtigen Erkrankungen

sachgerecht umgegangen?

Dabei müssen im Rahmen der Pflegedokumentation folgende Aspekte berücksichtigt sein:

 

• Beatmungsform (kontrolliert oder assistiert) und Beatmungsparameter sind zu dokumentieren.

 

• Vitalparameter und Schwellenwerte, bei denen weitere pflegerische ozw. behandlungsrelevante Interventionen erfolgen müssen, müssen dokumentiert sein.

 

• Erforderliche Hilfsmittel zur Durchführung einer maschinellen Beatmung müssen dokumentiert sein.

 

• Wechsel- und Reinigungsintervalle der erforderlichen Hilfsmittel sind zu dokumentieren.

 

• Die Durchführung der verordneten Maßnahmen ist nachvollziehbar dargestellt.

 

• Der Informationsaustausch mit dem behandelnden Art ist in der Pflegedokumentation nachvollziehbar.

 

• Kontaktadressen von externen Supportunternehmen (Homecare-Unternehmen) sind in der Pflegedokumentation aufgeführt.

Wird mit Blasenspülungen sachgerecht umgegangen?

Hierbei ist in der Pflegedokumentation zu berücksichtigen, das die durchgeführten Maßnahmen der Verordnung des Arztes entsprechen und eine gezielte Informationssammlung nachzuvollziehen ist.

Wird die Blutdruckmessung entsprechend der ärztlichen Verordnung durchgeführt, ausgewertet und werden hieraus die erforderlichen Konsequenzen gezogen?

Die Blutdruckmessung muss dokumentiert werden. ggf. (bei Abweichungen) muss die Informationsweitergabe an den behandelnden Arzt ebenso nachvollziehbar sein (z.B. Eintragung im Pflegebericht).

Wird die Blutzuckermessung entsprechend der ärztlichen Verordnung durchgeführt, ausgewertet und werden hieraus die erforderlichen Konsequenzen gezogen?

Die Blutzuckermessung muss dokumentiert werden. Gf. (bei Abweichungen) muss die Informationsweitergabe an den behandelnden Arzt ebenso nachvollziehbar sein (z.B. Eintragung im Pflegebericht).

Wird mit der Versorgung und Über-

prüfung von Drainagen sachgerecht umgegangen?

Dabei ist zu dokumentieren, um welche Drainage es sich handelt und wann diese gelegt wurde. Außerdem muss nachvollziehbar sein, wann das geschlossene Wunddrainagesystem

gewechselt wurde.

Entspricht die Medikamentengabe

der ärztlichen Verordnung?

In der Pflegedokumentation muss die Medikamentengabe entsprechend de ärztlichen Verordnung nachvollziehbar sein. Eine fachgerechte und vollständige Dokumentation ist gegeben, wenn sie folgende Aspekte enthält:

– Applikationsform

– Vollständiger Medikamentenname

– Dosierung und Häufigkeit

– Tageszeitliche Zuordnung der Gabe

 

Handelt es sich um eine Bedarfsmedikation, muss in der Pflegedokumentation festgehalten sein, wann welches Medikament in welcher Dosierung verabreicht worden ist.

Pflegedokumentation

Definition Dokumentation:

 

  • Die Sammlung, das Erschließen, das Ordnen und das Aufbewahren von Informationen, Daten und Wissen, um dieses zu einem späteren Zeitpunkt und für ein definiertes Ziel nutzbar machen zu können (vgl. Leiner et al. 1997 zit. nach Sellemann, 2014, S. 37).

Grundsätzlich

„Pflegedokumentation gehört als Teil des Pflegeprozesses zu den Kernaufgaben beruflich Pflegender“ (Beckmann, 2014, S. 30). 

 

Ziele eines Dokumentationssystems:

 

  • Qualitätssicherung und -kontrolle  

Nachweis der professionellen, systematischen, aktuellen und individuellen Pflege (Abbildung IST-SOLL)  

Informationen für das QM und Controlling

  • Kommunikationsmittel (intra-/interprofessionell) 

Sicherung der kontinuierlichen und organisierten Pflege durch übersichtliche, konkrete und vollständige Verlaufsdarstellung

Schnittstellenmanagement 

  • Reduktion überflüssigen Schreibaufwands (Praktikabilität)

  • Leistungsnachweis (intern/extern) 

  • Rechtsbeweis 

Rechtliche Aspekte
  • § 3 KrPflG 

  • SGB V und SGB XI 

  • Behandlungsvertrag Krankenhaus 

  • Haftungsrecht

 

Haftungsrechtliche Relevanz:

 

  • Ablauf der Beweisführung:  

  • Geschädigter muss beweisen, dass ein Schaden zugefügt wurde

  • Verursacher beweist durch lückenlose Dokumentation, dass Behandlung korrekt durchgeführt wurde

  • Wenn fehlende oder unkorrekte Dokumentation, dann erschwerte Beweisführung für Geschädigten  

  • Es kommt zur Beweislastumkehr für Geschädigten  

  • Behandelnder muss korrekte Durchführung beweisen 

 

  • Grundsätzlich gilt: Was nicht dokumentiert wurde, wurde auch nicht durchgeführt

Grundsätze

Grundsatz der Klarheit:

 

  • Der Träger hat im Rahmen seiner Organisationsverantwortung durch Schulung und Überwachung sicherzustellen, dass der Pflegeverlauf am vom Träger eingesetzten Dokumentationssystem nachvollziehbar dargestellt wird. 

 

  • Einhaltung der Schreib-, Struktur-, Sprachdisziplin

 

Grundsätze der Dokumentation:

 

  • richtig 

  • vollständig 

  • zeitnah 

  • eigenhändig 

  • kontinuierlich 

  • retrospektiv 

  • nachrangig gegenüber anderen Verrichtungen (z.B. Notfall)

Andere Fragen
  • Verwenden von Fachsprache 

  • Bilddokumentation zulässig 

  • sachlich objektiv (keine Emotionen) 

  • Stichworte nur dann, wenn Irrtümer ausgeschlossen sind 

  • eindeutig zuordenbares Handzeichen 

  • Je gefahrenträchtiger die Situation, desto komplexer die Dokumentation!  

 

MERKE: Gesamtdokumentation muss so übersichtlich, unmissverständlich und klar strukturiert sein, dass der Pflegeverlauf jederzeit ersichtlich wird.

Der Pflegebericht

 

  • Wirkung der Pflege  

  • veränderte Probleme  

  • Beobachtungen  

  • Inhalte von Gesprächen (Ang./Pat.)  

  • Befinden/Aussagen des Pat. (zitieren)  

  • Evaluationsergebnisse  

  • Datum, Uhrzeit, Handzeichen

 

Keine:  

 

  • Selbstverständlichkeiten und Routinearbeiten (Wesentlichkeitsgrundsatz)  

  • Doppeldokumentation  

  • Romane  

  • Kurzfassungen ohne Aussage  

  • Tätigkeitsnachweise mit medizinischen Angaben  

  • Zusammenfassung des Pflegeverlaufs

  • Juristisch ist Dokumentation im Berichtsteil nicht zwingend, solange der Pflegeverlauf lückenlos aus der Gesamtdokumentation hervorgeht und Eintragungen im Formularteil vorliegen.

 

  • Ausnahme SGB XI: MDK verlangt in regelmäßigen Abständen die Zusammenfassung des Pflegeverlaufs im Pflegebericht (Doppeldokumentation gewünscht).

Merke:

Wer dokumentiert? –> Der, der es tut!

 

Wie wird dokumentiert? 

  • dokumentenechter Stift 

  • Fehleintragungen werden waagerecht durchgestrichen 

  • keine Radierungen, Überklebungen u. ä. 

  • Formulierungen sind patientenbezogen, knapp und präzise,

  • differenziert, eindeutig, transparent und überprüfbar  

  • ohne Nachfragen verständlich  

  • keine Bewertung/Interpretation von Angaben des Pat./Angehörigen  

  • keine Begründungen von Zielen und Maßnahmen  

  • Welche Angaben benötigt der Kollege zur Pflegeweiterführung?

Zusammenfassung

„Der Stand des pflegerischen Wissens, Berufsrecht, Sozialversicherungsrecht und Haftungsrecht belegen, dass der Pflegeprozess und seine Dokumentation zum unveräußerlichen Handwerkszeug pflegefachlicher Kompetenz gehört und aus dem Pflegealltag nicht mehr wegzudenken ist“ (MDS, 2005, S. 59).



Alles verstanden?

Zuletzt erwarten Dich nur noch ein paar abschließende Fragen, welche entweder eine oder mehrere richtige Antworten beinhalten können. Du kannst Dir dabei so viel Zeit lassen, wie Du möchtest. Im Notfall können die Fragen auch wiederholt werden. Viel Erfolg!

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