Das SGB V

Lernziele: Nach dieser Lektion...

… weißt Du Bescheid über was die gesetzliche Krankenversicherung umfasst und welche Unterscheidungen es gibt.

Welche Leistungen werden angeboten?

Unterteilung der häuslichen Krankenpflege in drei Bereiche:

  1. Behandlungspflege

  2. Grundpflege

  3. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Behandlungspflege §37 II

  • Vorbereiten und Verabreichen der Medikamente

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung

  • Wundversorgung

  • Verbandswechsel

  • Dekubitusbehandlung

  • Kompressions- strümpfe an- und ausziehen

Grundpflege §37 I a

    • Körperpflege/Duschen, Baden, Waschen

  •  
    • An- und Auskleiden

  •  
    • Hilfe bei Ausscheidungen

  •  
    • Hilfe bei der Ernährung 

  •  
    • Reinigung und Versorgung von künstlichen Ausgängen (Urostoma, Anus praeter)

  •  
    • Vorbeugung (Prophylaxen)

  •  
    • Förderung von Alltagsfähigkeiten und Kommunikation

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten §37 I a

    • Haushaltsführung/ Bettwäsche wechseln

  •  
    • Einkaufen

  •  
    • Mahlzeiten zubereiten

  •  
    • Geschirr spülen

  •  
    • Heizen

  •  
    • Müll entsorgen

  •  
    • Staubsaugen- und wischen

Ärztliche Verordnungen

Es bedarf einer ärztlichen Verordnung, um Sie ausführen zu können. Der Arzt ist der Auftraggeber!

Die Erstverordnung ist für 14 Tage ausgestellt, besteht weiterhin Bedarf kann der Arzt eine Folgeverordnung für eine längere Dauer ausstellen (muss dies aber auf der Verordnung begründen).
Bei einer Verordnung aus dem Krankenhaus ist die Dauer nach §37 Ia nur 5 – 7 Tage.  

 

Sie besteht aus vier Seiten, die erste Seite ist vom Arzt auszufüllen und die zweite Seite ist der eigentliche Antrag bei der Krankenkasse. Die anderen Seiten sind Durchschläge.

Weitere Leistungen des SGB V
§ 37 Abs. 1a SGB V

Unterstützungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP), nur bei physischen Einschränkungen; kein Leistungsanspruch bei psychischen und kognitiven Einschränkungen. 

 

Soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2,3,4 oder 5 im Sinne des elften Buches vorliegt, erhalten Versicherte die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. 

 

Ohne begründete Ausnahme besteht der Anspruch je Krankheitsfall für höchstens 4 Wochen (Regelzeit, danach ermessens Zeitraum). Dient nur zur Schließung der Versorgungslücke.

§ 37 Abs. 2 SGB V

Sicherungspflege im Rahmen der häuslichen Krankenpflege (HKP). Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung 🡪 Heilung, Besserung oder die Verhütung einer Verschlimmerung des Krankenzustands. 

 

Versicherte können als Regelleistung die Behandlungspflege und als Mehrleistung/Satzungsleistung die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung in Anspruch nehmen. Bei Ablehnung 🡪 Privatleistung 


Ebenso ist die Palliativversorgung in der Sicherungspflege gesichert. Die Anspruchsdauer ergibt sich nach der medizinischen Notwendigkeit.

§ 38 SGB V

Die Haushaltshilfe kommt in Betracht, wenn beim Versicherten ausschließlich eines Bedarfs an hauswirtschaftlicher Versorgung besteht.

§40 SGB XI

und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

 

Kunden haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel bis zu 40,00€/Monat

 

Bettunterlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel, Fingerlinge

 

Technische Hilfsmittel 🡪 leihweise durch die Pflegekassen

 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4000,00€ je Versicherungsnehmer

 

Umbau des Bades, Barrierefreiheit

§ 302 SGB V

Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (Häusliche Krankenpflege).

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