Betreuung im SGB XI

Lernziele: Nach dieser Lektion...

… verstehst Du, wo der Unterscheidung zwischen Verhinderungspflege und dem Entlastungsbeitrag liegt.

Leistungen des SGB XI

§ 39 Abs.1 SGB XI

Verhinderungspflege auch “Ersatzpflege” genannt, weil der Ausfall einer Pflegeperson (z. B. Angehörige/Bekannte/Nachbarn) ersetzt bzw. kompensiert wird. 

 

Leistungsanspruch haben Versicherte mit Pflegegrad 2,3,4 und 5 kalenderjährlich in Höhe von 1612,00 Euro für die Dauer von längstens sechs Wochen.


Unterscheidung: tageweise Verhinderungspflege (über acht Stunden Versorgung/Tag), stundenweise Verhinderungspflege (unter acht Stunden Versorgung/Tag)

§ 39 Abs.2 SGB XI

Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Leistungsbetrag aus der Kurzzeitpflege von bis zu 806,00 Euro (die Hälfte des gesamten Budgets) auf die Verhinderungspflege übertragen werden kann. 


Im Rahmen der Verhinderungspflege entsteht somit ein maximaler Leistungsbetrag von 2418,00 Euro für eine Dauer von längstens sechs Wochen, der je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann.

§45 SGB XI

Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

§ 45a SGB XI

Alltagsbegleitung zur Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags bei Demenz, psychischen Erkrankungen und oder geistiger Behinderung.

§45b SGB XI

Betreuungs und Entlastungsleistungen stehen neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung ambulant gepflegten Pflegebedürftigen zusätzlich in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 

 

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,

  • Leistungen der Kurzzeitpflege,

  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 

  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.

Bei PG 1 Grundpflege + Betreuung über § 45 und ab PG 2 bis 5 Betreuung über § 45 + Grundpflege über § 36

§ 45c SGB XI

Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen des Ehrenamts und Verordnungsermächtigung.

§ 105 SGB XI

Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer (Häusliche Krankenpflege).

Monatliche Abrechnung (Ende des Monats) direkt mit der Pflegekasse bis zur Höhe des Sachleistungsbudgets des Pflegegrades.

Zuzahlung bei höherem Leistungsanspruch (über das Budget hinaus) erfolgen an den Leistungsnehmer (Klient, Angehörige, Betreuer, ggfs. Sozialamt)

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