Versicherte mit Pflegegrad 2,3,4 und 5 haben als Sachleistung Anspruch auf eine (häusliche Pflegehilfe), wenn Hilfe bei der Haushaltsführung, bei körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen besteht.
Wenn absehbar ist, dass für einen längeren Zeitraum als sechs Monate der Versorgungsbedarfs des Versicherten an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung besteht, wird durch einen Antrag beim MDK nach entsprechenden Pflegegraden eingestuft.