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Wundmanager für Pflegefachkräfte

Einführung & Ethik der Pflege

Charta der Rechte hilfs- und pflegebedürftiger Menschen

Artikel 1: Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe

Jede hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe sowie auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können. 

 

Artikel 2: Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit

 

Jeder hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden. 

 

Artikel 3: Privatheit 

Jeder hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privats- und Intimsphäre. 

 

Artikel 4: Pflege und Behandlung

Jeder hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung. 

 

Artikel 5: Information, Beratung und Aufklärung

Jeder hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über die Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung. 

 

Artikel 6: Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft

Jeder hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. 

 

Artikel 7: Religion, Kultur und Weltanschauung

Jeder hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben. 

 

Artikel 8: Palliative Begleitung, Sterben und Tod 

Jeder hilfs- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. 

 

 

 Formulare, Formulare

von der Wiege bis zur Bahre. 

 

Merke! 

Es gibt keine geordnete Tätigkeit, keine Unternehmung, kein Geschäft oder QM*-System ohne Dokumentation. 

 
*Qualitätsmanagement
Erste Grundlagen

“In den deutschen Pflegeeinrichtungen wurde der Pflegeprozess überwiegend verkürzt und ohne die notwendige Anpassung organisatorischer und personeller Rahmenbedingungen eingeführt. So wurden z.B. viele Mitarbeiter lediglich im Ausfüllen der Pflegedokumentationsformulare geschult, die vorgaben, den Pflegeprozess vollständig abzubilden. 

 

Der Pflegeprozess wird in der Praxis als unbeliebt, zögernd angenommen, zu zeitraubend und als wenig hilfreich angesehen. Es wird nicht von vornherein als analyse- und handlungsleitendes Instrument des pflegerischen Handelns begriffen. Einer vorwiegend auf mündliche Kommunikation fixierten Kultur, war die Notwendigkeit schriftliche Notizen anzulegen, nichts als ein Ärgernis.”

 

Auszug aus der “Grundsatzstellungnahme Pflegeprozess und Dokumentation” (MDS Essen, April 2005) 

Gründe der Auseinandersetzung mit dem Thema
  • zur Durchsetzung eines eigenen Qualitätsmanagement(QM)-Systems nach DN 9000, 9001, 15224

  • aufgrund der eigenen entwickelten Qualitätsmaßstäbe (Leitbild, Kundenzufriedenheit, QM des Pflegedienstes) 

  • aufgrund gesetzlicher Vorgaben für den pflegerischen und medizinischen Bereich (pflegerische Zielvorgaben durch den Gesetzgeber, SGB XI, SGB V, QPR/MD-Anleitung, Grundsatzstellungnahme des MDS Essen)

  • um eine ganzheitliche, an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen ausgerichtete Pflege durchführen zu können 

  • aufgrund anderer Rechtsvorschriften (Straafrecht) 

Definitionen

Qualität (DIN EN ISO 9000): 

“Grad, in dem ein Satz inhärenter (innewohnender) Merkmale Anforderungen erfüllt” (in welchem Maße entspricht ein Produkt, Ware oder Dienstleistung den bestehenden Anforderungen) 

 

Qualitätsmanagementsystem ist die systematische Ordnung aller erforderlichen Maßnahmen (Organisationsstruktur, Verfahren, Prozesse und notwendige Mittel), um Qualität in einem Unternehmen zu “managen” (organisieren) 

 

SGB XI § 112 - Grundsätze

Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet: 

 

  • Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie ein Qualitätsmanagement nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 durchzuführen 

  • Expertenstandards nach § 113a anzuwenden

  • sowie bei Qualitätsprüfungen nach § 114 mitzuwirken

SGB XI § 113 - Grundsätze

Der § 113 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI regelt die Mitwirkung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen bei der Feststellung des Pflegebedarfs sowie bei der Durchführung der Pflege und soll dabei die Selbstbestimmung und Autonomie der Pflegebedürftigen stärken.

ICN-Ethikkodex für Pflegefachpersonen

Die Pflege besteht nicht nur aus Fachkenntnissen, sondern verbindet facheigene Kompetenzen mit der Achtung der Menschenrechte. Der Ethikkodex für Pflegende des International Council of Nurses (ICN) sind ethische Leitlinien im Rahmen der beruflichen Ausübung der Pflege. Er beschreibt die Verantwortlichkeiten und die beruflichen Rechenschaftspflicht von Pflegenden – einschließlich Auszubildende und Studierende in der Pflege. Der Ethikkodex dient als Basis des beruflichen Handels in der Pflege.

 

Die grundlegenden Aufgabe einer/eines Pflegenden sind: 

  1. Gesundheit zu fördern,

  2. Krankheit zu verhüten,

  3. Gesundheit wiederherzustellen,

  4. Leiden zu lindern.

Grundelemente des Ethikkodex

Der ICN-Ethikkodex für Pflegende bezieht sich auf vier Grundelemente, die den Standard ethischer Verhaltensweise bestimmen.

 

Pflegefachpersonen und Patientinnen und Menschen mit Pflegebedarf

 

Die Pflegenden haben eine grundlegende berufliche Verantwortung gegenüber dem pflegebedürftigen Menschen. Sie achten die Menschenrechte, Wertvorstellungen, Sitten, Gewohnheiten und den Glauben des Einzelnen, der Familie und der Gemeinschaft. Sie stellen sicher, dass der Pflegebedürftige ausreichende Informationen erhält, um auf Basis seiner Zustimmung die Pflege- und Behandlungsmethoden zu wählen. Die Pflegenden behandeln persönliche Informationen vertraulich und tragen zur Förderung der Gesundheit und sozialen Bedürfnisse der Gesellschaft bei. Darüber hinaus sind sie auch mitverantwortlich für den Schutz der natürlichen Umwelt.

 

Pflegende und die Pflegepraxis

Die Pflegenden sind persönlich verantwortlich und rechenschaftspflichtig für ihre Arbeit und müssen ihre fachliche Kompetenz durch kontinuierliche Fortbildung wahren. Sie achten auf ihre eigene Gesundheit, um ihre Fähigkeit zur Berufsausübung nicht zu beeinträchtigen. Wenn sie Verantwortung übernehmen oder delegieren, beurteilen sie die individuellen Fachkompetenzen. Sie sollen in ihrem beruflichen Handeln stets ein persönliches Verhalten an den Tag legen, das dem Ansehen der Profession dient und das Vertrauen der Bevölkerung in sie stärkt. Sie gewährleisten, dass der Einsatz von Technologie und neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen mit der Sicherheit, Würde und den Rechten der Menschen vereinbar ist.

 

Pflegende und ihre Profession

Die Pflegenden übernehmen eine Hauptrolle bei der Festlegung und Umsetzung von Standards für die Pflegepraxis, das Pflegemanagement, die Pflegeforschung und Pflegebildung. Sie tragen aktiv zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen der Pflege bei. Ihr Berufsverband setzt sich für gerechte soziale und wirtschaftliche Arbeitsbedingungen in der Pflege ein.

Pflegende und Mitarbeitende 

Die Pflegenden sorgen für eine gute Zusammenarbeit mit den Kollegen aus der Pflege und anderen Professionen. Die Pflegenden greifen zum Schutz des Patienten ein, wenn sein Wohl durch einen Kollegen oder eine andere Person gefährdet ist.

 

Pflegende und Mitarbeitende

Die Pflegenden sorgen für eine gute Zusammenarbeit mit den Kolleg:innen aus der Pflege und anderen Professionen. Die Pflegenden greifen zum Schutz des Patienten/der Patientin ein, wenn sein/ihr Wohl durch einen Kollegen/eine Kollegin oder eine andere Person gefährdet ist.

 

Maßstäbe und Grundsicherung für die Qualität & Qualitätssicherung

… sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der ambulanten Pflege.

 

• Der ambulante Pflegedienst fertigt für die im Pflegevertrag vereinbarten Leistungen eine Pflegeplanung an.

 

• Ziel der Pflegeplanung ist es, unter Einbeziehung des pflegebedürftigen Menschen, im Rahmen der vereinbarten Leistungen

 

• die Fähigkeiten, Ressourcen und Pflegeprobleme des pflegebedürftigen Menschen zu identifizieren sowie Pflegeziele und Pflegemaßnahmen zu vereinbaren.

 

• Die Pflegeplanung ist entsprechend der Entwicklung des Pflegeprozesses zu evaluieren und kontinuierlich zu aktualisieren.

 

• Wenn für die Pflegekraft offensichtlich erkennbar ist, dass Leistungen für den pflegebedürftigen Menschen erforderlich sind, von diesem aber nicht abgefragt werden, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten.

 

• Die Pflegedokumentation ist beim pflegebedürftigen Menschen aufzubewahren. Soweit eine sichere Aufbewahrung beim pflegebedürftigen Menschen ausnahmsweise nicht möglich ist, ist die Pflegedokumentation beim ambulanten Pflegedienst zu hinterlegen.

 

• Der ambulante Pflegedienst hat die Pflegedokumentation nach der hier geltenden Regelung mindestens drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Leistungserbringung aufzubewahren.

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