Bundesteilhabegesetz

Bundesteilhabegesetz
  • die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen stufenweise aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) herauszulösen und als Teil 2 im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu überführen

  • es betrifft alle Eingliederungshilfeleistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen wie zum Beispiel Leistungen zur medizinischen

    Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung sowie zur Sozialen Teilhabe

  • es sind auch Neuregelungen zur Bedarfsfeststellung, zur Gesamtplanung der Leistungen, zum Vertragsrecht und zur

    Einkommens- und Vermögensanrechnung enthalten

    Das übergeordnete Ziel besteht darin, die deutsche Rechtslage

    an den Inhalten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

    auszurichten und im BTHG zu konkretisieren.

Vor 2020

  • Der Träger der Eingliederungs-Hilfe bezahlte alles was zum Leben wichtig ist z.B. Essen und Trinken. Das Geld ging direkt an die Einrichtung. Für Dinge des Alltags gibt es einen Bar-Betrag z.B. für Süßes, die Freizeit, Zeitungen oder Zigaretten. Also Geld zum Einkaufen oder zum Sparen. Außerdem gibt es ein Extra-Geld für Kleidung.

AB 2020

  • Jetzt gibt das Sozialamt das Geld für die Unterkunft, sowie das Geld für den Lebensunterhalt. Das Sozialamt gibt das ganze Geld dem Mensch mit Beeinträchtigung. Von diesem Geld (persönliches Budget) muss der Mensch mit Beeinträchtigung alles bezahlen: Die Unterkunft, den Lebens-Unterhalt und alles andere. Also auch Kleidung oder andere Dinge. Einen Bar-Betrag gibt es nicht mehr.

Eingliederungshilfe Gesamtplan

„Eingliederungshilfe“ ist die finanzielle Unterstützung für Leistungen, die Menschen mit Behinderungen bekommen, um möglichst genauso am Leben teilnehmen zu können wie Menschen ohne Behinderungen.

Die Teilhabe soll für die Arbeitswelt, das Wohnen aber auch alle anderen Bereiche gelten.

Gesamtplan

= Mithilfe des Gesamtplanverfahrens sollen die notwendigen, unterstützenden Leistungen ermittelt, geplant, gesteuert und dokumentiert sowie ihre Wirkung regelmäßig überprüft werden. Der Leistungsberechtigte muss von Beginn an am Verfahren beteiligt sein. Das BTHG stellt den Menschen selbst in den Mittelpunkt der Leistungsplanung.

Vereinfacht kann man es in 4 Schritte unterteilen:

1. Bedarfsermittlung
2. Feststellung der Leistungen
3. Erstellung eines Gesamtplans und auf dieser Grundlage Erlass des Verwaltungsaktes
4. Abschluss einer Teilhabezielvereinbarung

Verfahren
Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung

EGH und Pflegeversicherung

  • Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und EGH bestimmt sich nach §91 Abs. 3 SGB IX(ab 01.01.2020)

  • Nebeneinander von Leistungen der EGH und Pflegeversicherung (§ 13 Abs. 3 SGB XI)

  • Verschärfte Koordinierungsregelungen (§ 13 Abs. 4, 4a SGB XI)

EGH und Hilfe zu Pflege

  • Außerhalb von vollstationären Behinderteneinrichtungen/Räumlichkeiten umfasst EGH auch Hilfe zur Pflege, wenn die Behinderung vor Geburt oder bis zum Rentenalter eintritt (sog. Lebenslagenmodell)

    –> es gelten günstigere Einkommens- und Vermögensgrenzen nach EGH

  • Tritt Behinderung nach Renteneintritt ein, stehen EGH und Hilfe zur Pflege nebeneinander

§ 91 Nachrang der Eingliederungshilfe SGB IX

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

§ 13 Abs. 3 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen SGB XI

(3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Fürsorgeleistungen zur Pflege

1. nach dem Zwölften Buch,

2. nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,

3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferfürsorge) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,

vor, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Leistungen zur Pflege nach diesen Gesetzen sind zu gewähren, wenn und soweit Leistungen der Pflegeversicherung nicht erbracht werden oder diese Gesetze dem Grunde oder der Höhe nach weitergehende Leistungen als die Pflegeversicherung vorsehen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch, dem Bundesversorgungsgesetz und dem Achten Buch bleiben unberührt, sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig; die notwendige Hilfe in den Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 ist einschließlich der Pflegeleistungen zu gewähren.

§ 13 Abs. 4, 4a Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen SGB XI

(4) Treffen Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, vereinbaren mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger,

1. dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die Leistungen der Pflegeversicherung auf der Grundlage des von der Pflegekasse erlassenen Leistungsbescheids zu übernehmen hat,

2. dass die zuständige Pflegekasse dem für die Eingliederungshilfe zuständigen Träger die Kosten der von ihr zu tragenden Leistungen zu erstatten hat sowie

3. die Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung.

Die bestehenden Wunsch- und Wahlrechte der Leistungsberechtigten bleiben unberührt und sind zu beachten. Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Soweit auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu erbringen sind, ist der für die Hilfe zur Pflege zuständige Träger zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 1. Januar 2018 in einer Empfehlung Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und der Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers. Die Länder, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Vereinigungen der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe auf Bundesebene sowie die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sind vor dem Beschluss anzuhören. Die Empfehlung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(4a) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistungen der Eingliederungshilfe, bezieht der für die Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens oder Gesamtplanverfahrens verantwortliche Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Pflegekasse in das Verfahren beratend mit ein, um die Vereinbarung nach Absatz 4 gemeinsam vorzubereiten.

Pauschale Abgeltung von Pflegeleistungen

  • Weiterhin leidglich 266€ maximal (§§43a, 71 Abs. 4 SGBXI)

  • NEU: Nicht nur für vollstationäre Behinderteneinrichtungen, sondern auch für Wohnformen, die dem WBVG unterliegen und weitgehend einer vollstationären Einrichtung entsprechen; §103 SGB IX

  • Besitzstandregelungen § 145 SGBXI

§ 43a SGB XI Inhalt der Leistung

Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung der in § 43 Absatz 2 genannten Aufwendungen 15 Prozent
der nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches vereinbarten Vergütung. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches erhalten. Wird für die Tage, an denen die Pflegebedürftigen im Sinne der Sätze 1 und 3 zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld beansprucht, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.

§ 103 Regelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf

(1) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Stellt der Leistungserbringer fest, dass der Mensch mit Behinderungen so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in diesen Einrichtungen oder Räumlichkeiten nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Eingliederungshilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Leistungserbringer, dass die Leistung bei einem anderen Leistungserbringer erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Die Entscheidung zur Vorbereitung der Vereinbarung nach Satz 2 erfolgt nach den Regelungen zur Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 des Zwölften Buches, solange die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreicht werden können, es sei denn der Leistungsberechtigte hat vor Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Satz 1 gilt entsprechend in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte vorübergehend Leistungen nach den §§ 64g und 64h des Zwölften Buches in Anspruch nimmt. Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat.

§ 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege

Für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, die am 1. Januar 2017 Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege haben und in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung keine Anwendung findet, findet § 43a auch in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung keine Anwendung. Wechseln diese pflegebedürftigen Menschen mit Behinderungen nach dem 1. Januar 2017 die Wohnform, findet Satz 1 keine Anwendung, solange sie in einer Wohnform leben, auf die § 43a in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung Anwendung gefunden hätte, wenn sie am 1. Januar 2017 in einer solchen Wohnform gelebt hätten.

Lebenslangmodell
Trennung der Leistungen
Trennung von Fachleistungen (EGH) und der existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt

Systemumstellung:

  • EGH als reine Fachleistung

  • Künftig werden Leistungen zum Lebensunterhalt und Kosten der Unterkunft nicht mehr vom Träger der EGH nach § 27b SGB XII als „notwenigen Lebensunterhalt in Einrichtungen“ gewährt, sondern bei Sozialleistungs-berechtigten durch den, Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), den Träger der Sozialhilfe oder durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernommen. (D.h. mindestens 2 verschiedene Kostenträger und mehrere Anträge)

  • Im gemeinschaftlichen Wohnen für volljährige Menschen mit Behinderungen (§§ 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 139 SGB XII idF ab 01.01.2020) gelten für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) die speziellen Vorschriften in § 42a Abs. 5 und 6 Satz 2 SGB XII.

  • Nach § 42a Abs. 5 Satz 4 SGB XII können „um bis zu 25 % höhere als die angemessenen Aufwendungen anerkannt werden, wenn die leistungsberechtigte Person diese durch einen Vertrag mit gesondert ausgewiesenen zusätzlichen Kosten nachweist…“

  • Künftig haben Bewohner einer besonderen Wohnform aus dem ihnen gewährten Regelsatz (Regelsatz 2) Beträge für die Warenwerte der für die Verpflegung verarbeiteten Lebensmittel und Materialkosten der Hauswirtschaft nach den Regelungen im WBVG-Vertrag(Wohn- und Betreuungsvertrag) an den Träger der Einrichtung zu zahlen.
    –> Die Höhe des Barmittelanteils des Regelsatzes wird in den Gesamtplan aufgenommen (§§ 119 Abs. 2 S. 2 ,121 Abs. 4 Nr. 6 SGB IX)

Eingliederungshilfe

  • „Die EGH verfolgt einen sozialpädagogischen Ansatz der

    Befähigung…

  • Lernprozess: steht als Ziel im Vordergrund

  • Zielorientiert – Förderzentriert

    Vereinbarung von individuellen

    Teilhabezielen

  • Längerfristig (Prozess)

  • Umgang mit Behinderung:

    Kompetenzen und Ressourcen erkennen, aufzeigen, nutzen

Pflege

  • …in der Pflege geht es um die

    Wiedergewinnung von Fähigkeiten, die verloren gegangen sind oder die es zu erhalten gilt.“

  • Lernprozess: ist als Ziel nachrangig

  • Ergebnisorientiert

  • Direktes Ergebnis

  • Ausgleich der Behinderung: Kompensation, Hilfestellung, Erleichterung durch Linderung eines Zustandes

Zusammenfassung

Eingliederungshilfe

  • Selbstbestimmung

  • Individueller Lernprozess im Vordergrund

  • Mehrschrittige Handlung

  • Weiterentwicklung

  • Der Weg ist das Ziel

  • Pädagogische Qualifikation

Pflege

  • Selbstständigkeit

  • Abgeschlossene Prozesse

  • Einmalige Handlung

  • Wiedergewinnung

  • Direktes Ergebnis

  • Pflegerische Qualifikation

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