S4
Die PFK ist zur Koordination des Entlassungsprozesses befähigt und autorisiert.
P4
Die PFK stimmt in Kooperation mit dem Patienten und seinem Angehörigen sowie den intern und extern beteiligten Berufsgruppen und Einrichtungen frühzeitig den voraussichtlichen Entlassungstermin sowie die erforderlichen Maßnahmen ab. Die PFK bietet den Mitarbeitern der weiterversorgenden Einrichtung eine Pflegeübergabe unter Einbeziehung des Patienten und seiner Angehörigen an.
E4
Mit dem Patienten und seinen Angehörigen sowie den weiterversorgenden Berufsgruppen und Einrichtungen ist der Entlassungstermin abgestimmt sowie der erwartbare Unterstützungs- und Versorgungsbedarf geklärt.
S5
Die PFK verfügt über die Fähigkeiten zu beurteilen, ob die Entlassungsplanung dem individuellen Bedarf von Patienten und Angehörigen entspricht.
P5
Die PFK führt mit dem Patienten und seinen Angehörigen spätestens 24 h vor der Entlassung eine abschließende Überprüfung der Entlassungsplanung durch. Bei Bedarf werden Modifikationen eingeleitet.
E5
Die Entlassung des Patienten ist bedarfsgerecht vorbereitet.