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Wundmanager für Pflegedienstleitungen
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Nationaler Expertenstandard – Grundlagen

Definitionen der Qualitätsarten

Die Strukturqualität stellt sich in den Rahmenbedingungen des Leistungserbringungsprozesses dar.

 

Hierunter ist insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung des Pflegedienstes/der Pflegeeinrichtung zu subsumieren.

Prozessqualität bezieht sich auf den Versorgungs- bzw. Pflegeablauf.

Es geht dabei u.a. um Fragen der Pflegeanamnese und Pflegeplanung, die Ausführung sowie die Dokumentation des Pflegeprozesses (z.B. Pflegedokumentation, Pflegestandards, Verfahrensregelung, Entlassungsmanagement).

Ergebnisqualität ist als Zielerreichungsgrad der pflegerischen Maßnahmen zu verstehen.

Zu vergleichen sind das angestrebte Pflegeziel mit dem tatsächlich erreichten
Zustand unter Berücksichtigung des Befindens und der Zufriedenheit  des Pflegebedürftigen.

Expertenstandards in der Pflege
  • zuständig die Geschäftsstelle beim GKV Spitzenverband in Berlin (Verfahren, Überwachung, Veröffentlichung)

  • Überarbeitung aller „vorhandenen Expertenstandards“ im Sinne der „Vereinbarung nach § 113a“ 03/2009, Beteiligte sind Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

  • schrittweise Veröffentlichung/Neuveröffentlichung im Bundesanzeiger aller überarbeiteter Expertenstandards zur Herstellung von Rechtssicherheit

Gliederungspunkt 1

S1a

Die Einrichtung verfügt über eine schriftliche Verfahrensregelung für ein multidisziplinäres Entlassungsmanagement.

Sie stellt sicher, dass die erforderlichen organisatorischen (z.B. Zeitressourcen, Festlegung der Arbeitsteilung, Schulungsräume), personellen (z.B. Pflegefachkräfte=PFK mit hinreichender Qualifikation) und fachlichen Rahmenbedingungen (z.B. Einschätzungskriterien, -instrumente) gewährleistet sind.

 

S1b

Die PFK beherrscht die Auswahl und Anwendung von Instrumenten zur Einschätzung der Risiken und des erwartbaren Versorgungs- und Unterstützungsbedarfs nach der Entlassung.

 

P1
Die PFK führt mit allen Patienten und wenn möglich mit deren Angehörigen innerhalb von 24 h nach der Aufnahme eine erste Kriterien geleitete Einschätzung der erwartbaren

poststationären Versorgungskriterien und des Unterstützungsbedarfs durch. Diese Einschätzung wird bei Veränderung des Krankheits- und Versorgungsverlaufs aktualisiert.

Die PFK führt bei identifiziertem poststationärem Versorgungsrisiko bzw. Unterstützungs-bedarf ein differenziertes Assessment mit dem Patienten und seinen Angehörigen mittels geeigneter Kriterien durch.

 

E1
Eine aktuelle, systematische Einschätzung der erwartbaren poststationären Versorgungskriterien sowie des Unterstützungs- und Versorgungsbedarfs liegt vor.

Inhalte der Verfahrensregelung sollten sein:

 

• Organigramm mit Zuständigkeiten und Kooperationen der einzelnen Berufsgruppen
• Ablaufdiagramm Entlassungsmanagement

 

• Auswahl von Einschätzungsinstrumenten, Assessment-
und Evaluationsinstrumenten (und Zeiträumen)

 

• Vorgehensweise bei der Einschätzung bzw. Identifikation von Risikopatient:innen

 

• Aussagen zur generellen Einbeziehung von Angehörigen unter Wahrung der Patientenautonomie

 

• Vorgaben zur Dokumentation (Überleitungsdokumente)

§ 39 Abs. 1a SGB V
  • Krankenhäuser sind verpflichtet, der Versicherten ein Entlas-
    sungsmanagement anzubieten

 

  •  Aufgaben dürfen an einen weiterbehandelnden Arzt übertragen werden, wenn Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Vertragsärzten/zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren dieses vorsehen

 

  • Versicherte haben Rechtsanspruch gegenüber der Kasse

 

  • Krankenhäuser dürfen im Rahmen des Entlassungsmanagements die jeweils kleinste Packung der erforderlichen Medikamente, die notwendige häusliche Krankenpflege und die Versorgung mit Heilmitteln für eine Dauer von bis zu maximal

    7 Tagen verordnen, die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen und weitere Nachsorge gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SBG V verordnen

Gliederungspunkt 2

S2
Die PFK verfügt über Planungs- und Steuerungskompetenz zur Durchführung des Entlassungsmanagements.

 

P2
Die PFK entwickelt in Abstimmung mit dem Patienten und seinen Angehörigen sowie den beteiligten Berufsgruppen unmittelbar im Anschluss an das differenzierte Assessment
eine individuelle Entlassungsplanung.

 

E2
Eine individuelle Entlassungsplanung liegt vor, aus der die Handlungserfordernisse zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten poststationären Versorgung hervorgehen.

Gliederungspunkt 3

S3

Die Pflegefachkraft verfügt über die Kompetenz, den Patient:innen und deren Angehörigen sowohl über poststationäre Gesundheitsrisiken als auch über erwartbare Versorgungs-

und Pflegeerfordernisse zu informieren, zu beraten und entsprechende Schulungen anzubieten sowie die Koordination der weiteren daran beteiligten Berufsgruppen vorzunehmen.

 

P3

Die PFK gewährleistet für den Patienten und seine Angehörigen eine bedarfsgerechte Information, Beratung und Schulung.

 

E3

Dem Patienten und seinen Angehörige sind bedarfsgerechte Information, Schulung und Beratung angeboten worden, um Versorgungsrisiken erkennen und veränderte Versorgungs- und Pflegeerfordernisse bewältigen zu können.

 

… Weitere Gliederungspunkte finden Sie in der übernächsten Lektion “Kommunikation”

Grundsatzstellungnahme Pflegeprozess und Dokumentation
  • “Nachweis der professionellen, systematischen, aktualisierten und auf den Pflegebedürftigen bezogenen individuellen Pflege”

  • Praktikabilität und Reduzierung von überflüssigem Schreibaufwand

  • Einsatz als intra- und interprofessionelles Kommunikationsmittel auch im Schnittstellenmanagement

  • Bereitstellung von Informationen für das interne Qualitätsmanagement

  • Darstellung des Leistungsgeschehens intern und extern

  • Bereitstellung von Informationen für das Personalcontrolling

  • rechtssicherer Nachweis der pflegerischen Leistung”

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