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Wundmanager für Pflegedienstleitungen
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Meldepflicht und spezielle Maßnahmen

Meldewege in Anlehnung an § 8 IfSG
Meldepflichtige Krankheiten nach § 6 IfSG

Namentlich ist zu melden:
der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
a) Botulismus
b) Cholera
c) Diphtherie
d) humaner spongiformer Enzephalopathie (früher Creutzfeld-Jakob-Krankheit)
e) akuter Virushepatitis
f) enteropathischem hämolytisch-urämischem Syndrom (HUS)
g) virusbedingtem hämorrhagischen Fieber

h) Masern

i) Meningokokken-Meningitis oder –Sepsis
j) Milzbrand
k) Mumps
l) Pertussis
m) Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt)
n) Pest
o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
p) Tollwut
q) Typhus abdominalis/Paratyphus
r) Varizellen

Anforderungen nach der Biostoffverordnung
Gefährdungsbeurteilung
  • Tätigkeiten in Pflegebereichen werden im Gefahrenbereich biologischer Arbeitsstoffe ausgeübt.

  • Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch eine Beurteilung der arbeitsplatzbedingten Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ermitteln.

  • Diese allgemein gültige Vorschrift wird für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Biostoffverordnung (BioStoffV) und in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 400 “Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen” konkretisiert.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
  • Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

  • Hierzu gehört u.a., dass bei Tätigkeiten mit impfpräventablen oder chronisch schädigenden Mikroorganismen eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen und durchzuführen ist (Pflichtuntersuchung, § 15a Abs. 1 i.V.m. Anhang IV BioStoffV).

  • Für die Beschäftigten besteht eine Exposition gegenüber Hepatitis A-, B- und C-Virus. (Gefahr einer Infektion ist höher als bei der Allgemeinbevölkerung, evtl. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind gemäß § 15a BioStoffV durch den Arbeitgeber anzubieten).

Weitere Anforderung nach der Biostoffverordnung:
Impfungen für das Personal

Spezielle Maßnahmen
Maßnahmen beim Auftreten bestimmter Infektionserkrankungen/Parasitenbefall
  • Durchfallerkrankungen

  • Kopflausbefall

  • Skabies (Krätze)

Hygiene bei speziellen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen
  • Injektionen/Punktionen/Infusionstherapie

  • Insulininjektionen mit PEN durch das Personal/Heimbewohner

  • Wundverbände/Verbandwechsel

  • Absaugung/Pneumonieprophylaxe

  • Inhalation/Sauerstoffinsufflation

  • Katherisierung der Harnblase

  • Physiotherapie

  • Umgang mit Medikamenten

  • Sondenernährung

  • Tracheostomapflege

  • Uro- und Enterostomapflege

  • Hautreinigung und Hautpflege

  • Dekubitusprophylaxe

  • Mund- und Zahnpflege

  • Haar-und Nagelpflege, Rasur

  • Reinigung des äußeren Gehörganges

  • Nasenpflege

Empfehlungen des RKI

  • Händehygiene

  • MRSA

  • Nosokomiale Pneumonie

  • katheterassoziierte Harnwegsinfektion

  • gefäßkatheterassoziierte Infektionen

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