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Wundmanager für Pflegedienstleitungen
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10-R-Regel

Qualitätsgesicherter Medikamentengabe
  1. Richtige Person

  2. Richtiges Medikament

  3. Richtige Dosis

  4. Richtige Applikationsart/-stelle

  5. Richtiger Zeitpunkt

  6. Richtige Anwendungsdauer

  7. Richtige Aufbewahrung

  8. Richtiges Risikomanagement

  9. Richtige Dokumentation

  10. Richtige Entsorgung

beschreibt den pflegerischen Beitrag der Gabe von
Medikamenten in der Diagnostik und Therapie

 

1. Richtige Person

• Übereinstimmung auf dem Verordnungsblatt und Medikmentenblatt

 

2. Richtiges Medikament

• dreimalige Kontrolle (beim Stellen, beim Griff, bei der Entnahme und beim Zurückstellen des Medikaments)
• Überprüfung der Anordnung
• namentliche Zuordnung auch im ambulanten Bereich sicherstellen

 

3. Richtige Dosis

• Überprüfung der Dosis (abhängig vom Alter des Pflegebedürftigen, Art der Erkrankung und der gewünschten Wirkung, dem Allgemeinzustand und vom Körpergewicht) laut ärztlicher Verordnung

 

• bei teilbaren Medikamenten laut Beipackzettel und deutlich angelegter Bruchkerbe auf korrektes Teilen unter zu Hilfenahme eines Tablettenteilers achten

 

• Tablettenteiler nach jedem Medikament gründlich säubern, verbliebene Medikamentenreste entfernen (Küchenmesser
werden nicht empfohlen)

 

4. Richtige Applikationsart/-stelle

• oral (Mund), sublingual (unter die Zunge), rektal (in den Enddarm), vaginal (in die Scheide), urogenital (in die Harnblase), perkutan (Salben, Umschläge), Anwendungen durch Injektion (s.c., i.m. i.v., usw.), Infusion, Inhalation, Anwendungen an Auge, Ohr, Nase und Mund

 

• Medikamentengabe per Bolus über PEG

 

5. Richtiger Zeitpunkt

• Beachten von festgesetzten Zeiten, verordneten Intervallen und anderen Zeitabständen, Vorgaben der Gebrauchsinformation, des Arztes bzw. der Apotheke

 

• „Nüchtern“ bedeutet: mind. 30 min. vor dem Essen, z.T. bis zu 2 Std. davor

• die meisten Bisphosphonate wie Alendronsäure (Behandlung von Osteoporose) müssen 30-120 min. vor dem Essen eingenommen werden, da anderenfalls ein beträchtlicher Wirkverlust droht)

 

• L-Thyroxin (Schilddrüsenunterfunktion) soll ca. 30 min. vor dem Essen eingenommen werden

 

• „Vor dem Essen“ bedeutet: ca. 30 min. vor dem Essen

 

• „Zum Essen“ bedeutet: kann während des Essens eingenommen werden, am besten mit dem ersten Bissen, sollten Pflegebedürftige Arzneimittel wegen der Größe oder des Geschmacks nicht schlucken, dürfen einzelne Medikamente, bei denen die Einnahme zum Essen in der Gebrauchsinformation vorgegeben ist, nur nach Rücksprache mit der Apotheke ggf. gemörsert bzw. geöffnet werden, da z.T. ein vollständiger oder teilweiser Wirkverlust durch Zerkleinern/Ver-
ändern der Darreichungsform entstehen kann

 

• Nach dem Essen“ bedeutet: unmittelbar nach bis 1 Std. nach dem Essen

6. Richtige Anwendungsdauer

• entsprechend der ärztlichen Anordnung, Absetzdaten oder Befristungen beachten

 

7. Richtige Aufbewahrung

• übersichtliche Ordnung im abschließbaren Medikamentenschrank (stationär)

 

• Betäubungsmittel unter dauernden Verschluss (stationär)

 

• Belassen der Medikamente in der Originalverpackung

 

• eventuelle kühl- oder lichtgeschützte Lagerung

 

• Beachten der Hinweise zur Aufbewahrung in der Packungsbeilage des Arzneimittels

 

• Hinweise auf Haltbarkeit nach Anbruch oder Zubereitung laut Packungsbeilage beachten, Anbruch- und Verfallsdatum auf der Verpackung des Arzneimittels (Tuben, Tiegel, Flaschen, usw.) gut lesbar dokumentieren

 

8. Richtiges Risikomanagement

• Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Polypharmazie (mehr als 4 Wirkstoffe am Tag), Pharmakokinetik auch Salben, Tropfen, etc.

 

• regelmäßige Prüfung der medizinischen Indikation bei Dauerverordnungen, Bedarfsmedikation

 

• kann eine Gefährdung durch das Zusammenspiel von Wirkstoffen nicht ausgeschlossen werden, ist auf die Priscus-Liste zurückzugreifen

 

• vollständige Medikamentenanamnese, ggf. auch durch die Apotheke

 

• Unbeabsichtigte Gabe/Einnahme eines falschen Medikamentes

 

• Überdosierung/Unterdosierungen

 

Selbstmedikation: von eigenmächtiger insbesondere dauerhaften Einnahme von frei erhältlichen Medikamenten ohne ärztliche Empfehlung oder ausführlicher Beratung durch die Apotheke ist abzuraten

Selbstmedikation

• = Arzneimittelbehandlung ohne ärztliche Abklärung der Befindlichkeitsstörung bzw. Erkrankung und ohne Rezept

 

• nur solche Gesundheitsstörungen selbst

behandeln, die man kennt und einschätzen kann

 

• Aufsuchen des Arztes, wenn keine Besserung (Richtgröße für eine erfolglose Selbstbehandlung ca. 3 Tage)

 

• bei unbekannten Beschwerden und Zunahme des Unwohlseins/der Schmerzen den Arzt aufsuchen

 

• Vorsicht grundsätzlich bei chronischen Krankheiten und Menschen, die regelmäßig Arzneimittel einnehmen

Nach Einnahme/Verabreichung von Arzneimitteln

• durch den Arzt und das Pflegepersonal Beobachtung des Pflegebedürftigen

 

• Befragung des Pflegebedürftigen nach seinem Befinden hinsichtlich der beabsichtigten Wirkung und möglicher unerwünschter Nebenwirkungen

 

• evtl. Kontrolle der Vitalzeichen

 

• Beobachtungen dem Arzt mitteilen

 

• Vermerk in der Pflegedokumentation

9. Richtige Dokumentation

• Name des Medikamentes bzw. Generika
• Dosierung
• Häufigkeit
• tageszeitliche Zuordnung
• Applikationsort
• Leserlichkeit und
Verständlichkeit der
Dokumentation
• Handzeichen der Pflegekraft

• Notwendigkeit der Dokumentation jeder Verabreichung von Medikamenten

 

• Belegung der Anordnung durch das Handzeichen des Arztes

 

• bei ärztlicher Anordnung per Telefon nachträgliche Bestätigung durch den Arzt

• Dokumentation auch einer Verweigerung der Einnahme eines Medikamentes

Die Gabe von Medikamenten im QM-System

• Die Gabe unterschiedlichster Medikamente ist Teil des pflegerischen Handelns von Mitarbeitenden.

• Die Mitarbeitenden müssen das Recht (ärztliche Verordnung, Delegierung der ärztlichen Aufgabe) und die fachliche Qualifikation (Pflegefachkraft) zur Gabe der Medikamente besitzen.

• Grundsätzlich legt der Arzt/die Ärztin selbständig und eigenverantwortlich das Medikamenten-Schema fest.

Wir unterscheiden hierbei in die
• a.) „regelhafte“ Gabe von Medikamenten und die

• b.) Gabe von Bedarfsmedikamenten.

 

Die regelhafte Gabe von Medikamenten ist gekennzeichnet durch:

• das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung mit den Kennziffern

• Bezeichnung des Medikamentes (Generika)
• Applikation

• Zeitpunkte der Gabe der Medikamente (tageszeitliche Dosierung), etc.

• der Mitarbeiter hat keinen Handlungsspielraum, er hat die Pflicht die Medikamente so zu verabreichen und im Durchführungsnachweis zu dokumentieren wie dies der Arzt im engen Sinn festgelegt hat

 

Die Gabe von Bedarfsmedikamenten ist gekennzeichnet durch:

• Das Vorliegen einer ärztlichen Verordnung mit den Kennziffern
• Bezeichnung des Medikamentes (Generika)
• Applikation

• Zeitpunkte der Gabe der Medikamente (Bedarfsbeschreibung, Symptomdarstellung)

• Einzelhöchstdosierung, gesamte Tageshöchstdosierung, etc.

• der Arzt legt selbstständig und eigenverantwortlich fest, wie lange diese Bedarfsmedikation notwendig ist

•  die Gabe der Bedarfsmedikamente ist im Durchführungsnachweis zu dokumentieren

• bei der Gabe der Bedarfsmedikamente hat der Mitarbeiter einen Handlungsspielraum, er stellt im Rahmen der Krankenbeobachtung fest ob die vom Arzt festgelegten Symptome

bzw. die vom Arzt beschriebenen Bedarfe/Bedarfssituationen vorliegen

• der Mitarbeiter kann im vom Arzt vorgegebenen Rahmen der Medikamentengabe unter Beachtung der Einzel- und Tageshöchstdosierungen unter Umständen die Menge des Medikamentes selbst entscheiden (z.B. Insulin/Schmerzmittel, etc.)

• die Gabe von Bedarfsmedikation muss nachvollziehbar in der Dokumentation (Durchführungsnachweis) dargestellt werden

• Vermerke dazu ausschließlich im Pflegebericht sind nicht zu empfehlen

• bei regelmäßiger Gabe von Bedarfsmedikation ist mit dem Arzt/der Ärztin abzuklären, ob z.B. inzwischen eine Dauermedikation des Wirkstoffes gegeben ist

Dokumentation ambulant/stationär

 

Beispiel

richtige Dokumentation

Patient:in nimmt

seine/ihre Medikamente

selbstständig ein.

•auf dem Medikamentenbogen das

Medikament notieren und folgenden

Satz hinzufügen: „Folgende

Medikamente nimmt der/die Patient:in seit …

nach seinen Angaben selbstständig ein.“

• zusätzlich in der Pflegeanamnese

beschreiben, wie der Patient mit den

Medikamenten umgeht

Patient:in nimmt

keine Medikamente ein.

• folgenden Satz mit Datum und Hand-

zeichen auf dem Medikamentenbogen

notieren: „Patient:in nimmt zur Zeit nach

seinen Angaben

 
  • Beratung

Dokumentation ambulant

 

Beispiel

richtige Dokumentation:

Ein:e Angehörige:r 

übernimmt die 

Medikamentengabe 

für den Patienten/

die Patientin

•auf dem Medikamentenbogen das

Medikament notieren und folgenden

Satz hinzufügen: „Folgende Medika-

mente erhält der Kunde seit dem …

durch seine Ehefrau bzw. andere

Angehörige …“

• zusätzlich in der Pflegeanamnese

festhalten, dass die Angehörigen für

die Gabe der Medikamente die

Verantwortung übernehmen

 
  • Beratung

10. Richtige Entsorgung

• Beachte: da es sich hierbei um das Eigentum des Pflegebedürftigen handelt, ist eine genaue Absprache zur Entsorgung unabdingbar und sollte schriftlich fixiert werden

 

• die Rückgabe verfallener Medikamente über die Apotheken bzw. Ärzte ist möglich, es erfolgt eine Nachweisführung

 

• eine Entsorgung über die Toilette ist nicht zulässig

 

• Eine Entsorgung über den Hausmüll ist ausreichend (Quelle: BMG)

 

• kein Verabreichen an andere Pflegebedürftige

Länderbezogene HeimG

Anforderungen an den Betrieb eines Heimes

• Ein Heim darf nur betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung sicherstellen, dass die Arzneimittel bewohnerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt und die in der Pflege tätigen Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden.

 

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

• Insbesondere muss der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit

Arzneimitteln ersichtlich werden.

Hinweise aus der BTMVV

Betäubungsmittelverschreibeverordnung

• Die Medikamente sind Eigentum des Bewohners (bei Verstorbenen, dann der Erben, dies gilt ausdrücklich nicht für BTM), die Rückgabe verfallener Medikamente erfolgt unter Nachweisführung über die Apotheken bzw. Ärzte

Die Aufbewahrung, Gabe und Rückgabe von Betäubungsmitteln erfolgt gemäß BtMG bzw. BtMVV:

 

• § 1 (3) Pkt. 4 BTMVV – Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen, es ist der festgelegte Nachweis zu verwenden, Betäubungsmittel sind unter Verschluss zu halten

 

• §§ 2 (3) BTMVV – Betäubungsmittel dürfen nur durch einen Arzt verschrieben werden, es sind gesonderte Rezepte zu verwenden

 

• § 5b (1) BTMVV – Arzt kann bestimmen, dass das BTM nicht dem Patienten ausgehändigt wird, sondern nur dem Personal, welches vom Arzt dazu bestimmt wird, diese BTM zu geben

 

• § 5b (2) BTMVV – die Entnahme und Gabe der BTM ist nur befähigtem und eingewiesenem PFK erlaubt

 

• § 5b (3) BTMVV – Arzt darf die BTM in der Einrichtung
lagern, die Hauptverantwortung verbleibt beim Arzt

 

• § 5b (4) BTMVV – Medikamente, die nicht mehr benötigt werden, darf der Arzt einem anderen Patienten zuordnen, der Apotheke zurückgeben oder zur Weiterverwendung der Einrichtung überlassen bzw. dem Notfallvorrat seiner Praxis
zuführen

 

• § 13 (1) BTMVV – Nachweisführung ist aktuell zu halten, bei Änderungen erfolgt die Anpassung der Nachweisführung unverzüglich, es ist das amtliche Formblatt zu verwenden (Bücher/Karteikarten sind möglich), der Nachweis erfolgt bewohnerbezogen

 

• § 13 (3) BTMVV – die Nachweise sind mindestens 3 Jahre aufzubewahren, gerechnet ab dem letzten Eintrag

 

1 x monatlich hat die PDL im stationären Bereich die BTM-Nachweisblätter auf Richtigkeit zu prüfen unddafür zu unterschreiben.

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